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EuGH-Gutachten stärkt Hoffnung auf Urlaubsanspruch von Kranken

Verfallen Urlaubstage, die man aufgrund von längerer Krankheit nicht nehmen konnte? Der Europäische Gerichtshof sagt Nein.

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Ein Schild vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" in Luxemburg. Bild: IMAGO / ecomedia / robert fishman.

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Luxemburg (dpa). Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stärkt die Hoffnung von Arbeitnehmern, dass ihr Urlaub auch bei längerer Krankheit nicht verfällt. Aus dem Schlussantrag von Generalanwalt Jean Richard de la Tour geht hervor, dass der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen muss, damit Urlaub gestrichen werden kann. So müsse der Arbeitnehmer etwa auf entsprechende Fristen hinweisen. Das Gutachten ist rechtlich nicht bindend, oft folgen ihnen die Richter am EuGH jedoch.

Zwei Modellfälle des Bundesarbeitsgerichts

Hintergrund sind zwei Fälle vor dem Bundesarbeitsgericht. Diese Rechtsstreitigkeiten betreffen den Anspruch von zwei Mitarbeitenden auf bezahlten Jahresurlaub für das Urlaubsjahr, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren.

Fall 1: Urlaub verfällt nach Ablauf des Übertragungszeitraums

Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.

Fall 2: Kein Hinweis vom Arbeitgeber über möglichen Verfall von Urlaubstagen

Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.

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