Ihre-Vorsorge Logo

EuGH-Gutachten: Stundenlohn von Leiharbeitnehmern darf niedriger sein

30 Prozent weniger Lohn als ein Stammarbeitnehmer: Eine Leiharbeiterin aus Deutschland klagt gegen ungleiche Bezahlung.

Artikel vorlesen

Lesezeit

1 Minuten

Veröffentlicht

Ein Schild vor dem Europäischen Gerichtshof mit der Aufschrift "Cour de Justice de l'union Européene" in Luxemburg. Bild: IMAGO / ecomedia / robert fishman.

© Nicht definiert

Luxemburg (dpa). Leih- und Stammarbeitnehmer dürfen nach Ansicht eines EuGH-Gutachters unter bestimmten Umständen unterschiedlich bezahlt werden. Dies verstoße nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, solange andere angemessene Vorteile gewährt werden, wie Generalanwalt Anthony Collins betonte. Hintergrund ist der Fall einer befristet beschäftigten Leiharbeitnehmerin aus Deutschland. Sie erhält den Angaben zufolge im Gegensatz zu den Stammarbeitnehmern in dem Unternehmen rund ein Drittel weniger Stundenlohn. Die Betroffene verlangt nun die Zahlung der Differenz.

Das Gutachten ist rechtlich nicht bindend. Oft folgen die Richter am EuGH aber der Ansicht ihrer Generalanwälte. Mit einem Urteil wird in einigen Monaten gerechnet.

Mehr zum Thema


Weitere Artikel

Time
3 Minuten

Bei Sozialbetrug geht es um kriminelle Machenschaften und viel Geld. Die Bundesregierung hat einen verstärkten Kampf dagegen bereits angekündigt. Nun sollen Taten folgen.

Time
2 Minuten

Die Beschäftigten in Deutschland müssen mehr arbeiten: So heißt es oft. Viele sind dazu bereit – und tun es bereits, ergab eine Umfrage.

Time
2 Minuten

Ältere sollen weniger lang Arbeitslosengeld beziehen dürfen - das fordern Wirtschaftsverbände und bestimmte Parteien. Doch Forscher fanden heraus - das Finanzproblem würde damit nicht verschwinden.

Time
3 Minuten

Arbeitgeber müssen den Mutterschutz schwangerer Mitarbeiterinnen sicherstellen. Doch was heißt das in der Praxis - und wann ist ein Beschäftigungsverbot sinnvoll?

Time
2 Minuten

Nicht jede Firma hat einen Fuhrpark – und auf dem Land sind auch Mietwagen rar. Kann der Arbeitgeber da auf den Privatwagen des Arbeitnehmers verweisen?

Time
2 Minuten

Nicht nur Rückzahlung, sondern möglicherweise auch ein Bußgeld: Justizministerin Hubig will Vermieter härter treffen, wenn sie sich nicht an die Regeln der Mietpreisbremse halten.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026