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EuGH stärkt Rechte von Zeitarbeitern

Zählen Urlaubstage bei der Berechnung der Überstunden-Zuschläge? Der Europäische Gerichtshof hat dazu ein wichtiges Urteil gefällt.

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Luxemburg (dpa). Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Zeitarbeitern bei der Berechnung von Zuschlägen für Überstunden gestärkt. Regelungen in Tarifverträgen, nach denen genommener bezahlter Jahresurlaub bei der Kalkulation von Mehrarbeitszuschlägen nicht berücksichtigt wird, verstoßen gegen EU-Recht, wie aus einem Urteil des höchsten EU-Gerichts in Luxemburg vom Donnerstag hervorgeht (Rechtssache C-514/20).

Hintergrund ist ein Streit um den Manteltarifvertrag für Zeitarbeit in Deutschland, der vom Landesarbeitsgericht Hamm bis vor das Bundesarbeitsgericht ging. Der Tarifvertrag sieht vor, dass in Monaten mit 23 Arbeitstagen ab einer geleisteten Arbeitszeit von mehr als 184 Stunden ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent gezahlt wird. Unter die geleisteten Stunden fallen jedoch nur tatsächlich erbrachte Stunden, aber nicht die Urlaubszeit. Ein Leiharbeiter klagte dagegen. Er hatte im August 2017 an 13 Tagen gearbeitet und für die verbleibenden 10 Arbeitstage bezahlten Urlaub genommen.

Bezahlter Urlaub zählt mit

Der EuGH stellte sich nun hinter den Arbeitnehmer – auch, wenn im konkreten Fall noch das Bundesarbeitsgericht entscheiden muss. Die Richter in Luxemburg betonten, dass die fragliche Regelung den Arbeitnehmer davon abhalten könne, in dem Monat, in dem er Überstunden gemacht habe, bezahlten Urlaub zu nehmen. Jedoch sei das Ziel des Rechts auf bezahlten Jahresurlaub, dass der Arbeitnehmer Zeit zu Erholung habe, um seine Sicherheit und seine Gesundheit zu schützen. Jede Praxis oder Unterlassung eines Arbeitgebers, die Arbeitnehmer davon abhalten könne, bezahlten Jahresurlaub zunehmen, verstoße gegen dieses Ziel.


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