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Online-Krankschreibung ohne Arztkontakt – Kündigung wirksam

Das Landesarbeitsgericht Hamm sieht in einer Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch einen gravierenden Vertrauensbruch. Welche Folgen das für Arbeitnehmer haben kann.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

© Nicht definiert

Köln/Berlin (dpa/tmn). Eine Online-Krankschreibung ohne Arztgespräch kann zu einer fristlosen Kündigung führen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) in einem Urteil (AZ: 14 SLa 145/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer eine im Internet gekaufte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, die ohne persönlichen, telefonischen oder digitalen Kontakt zu einem Arzt entstand. Optisch entsprach die Bescheinigung dem offiziellen Muster (Absender: Privatarzt per Telemedizin), enthielt aber sogar einen Hinweis, dass die Feststellung der Krankheit nur anhand eines Fragebogens erfolgt ist und der Arbeitnehmer nur voraussichtlich arbeitsunfähig sei.

Der Arbeitnehmer reichte das Attest über fünf Tage Krankheit dennoch ein und erhielt eine Entgeltfortzahlung. Nach internen Prüfungen wertete der Arbeitgeber die Vorlage der Bescheinigung als Täuschung und kündigte fristlos.

Arbeitnehmer hat bewusst getäuscht

Das LAG stufte die fristlose Kündigung als rechtswirksam ein. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liege hier vor. Der Arbeitnehmer habe seine vertragliche Rücksichtnahme- und Treuepflicht schwerwiegend verletzt, indem er bewusst den Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit sei von einem Arzt nach medizinischen Standards festgestellt worden. Dem Arbeitgeber sei eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wegen des gravierenden Vertrauensbruchs auch ohne vorherige Abmahnung unzumutbar.

Durch die Verwendung eines optisch ähnlichen Dokuments habe der Mitarbeiter den Arbeitgeber getäuscht und sich Entgeltfortzahlung erschlichen, so das Gericht. Zudem konnte der Beschäftigte seine tatsächliche Erkrankung im Prozess nicht detailliert darlegen.


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