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Geld für Nichtnutzung von Ehewohnung? Gericht kürzt Anspruch

Sie ist ausgezogen, die Wohnung gehört beiden. Er zahlt die Raten, das Kind wohnt bei ihm. Jetzt will sie Geld – doch das Gericht pocht auf Fairness.

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Frau verlässt mit einem Koffer ihren Partner. Bild: IMAGO / photothek / Ute Grabowsky

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Berlin (dpa/tmn). Nach einer Trennung kann der ausgezogene Miteigentümer einer gemeinsamen Wohnung vom weiter dort lebenden Partner eine Nutzungsentschädigung verlangen – allerdings nur soweit es der Fairness entspricht. 

Wer etwa überwiegend die Kreditraten für das gemeinsame Wohneigentum trägt, schuldet weniger. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az: 5 UF 181/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Im konkreten Fall lebte das Ehepaar nach der Trennung noch über zwei Jahre in der gemeinsamen Eigentumswohnung – bis die Frau auszog. Der Mann blieb mit dem gemeinsamen Sohn in der Wohnung und versorgte ihn allein, ohne dass die Mutter Kindesunterhalt zahlte. Die Kreditraten für die Immobilie trug zunächst überwiegend der Mann, die Frau bediente daneben einen kleineren Finanzierungskredit. 

Sie forderte vom Ehemann eine monatliche Nutzungsentschädigung, weil sie als hälftige Miteigentümerin die Wohnung nicht mehr nutzen konnte. Das Familiengericht wies den Anspruch weitgehend ab – das Oberlandesgericht gab ihr in der Beschwerde aber teilweise recht: Grundsätzlich stehe ihr eine Entschädigung zu, allerdings nur, soweit dies der Fairness entspricht – abhängig von mehreren gegeneinander abzuwägenden Faktoren.

Welche Faktoren die Nutzungsentschädigung mindern

Ein entscheidender Faktor dafür sei, wer die Kreditraten trägt: Wer diese allein oder überwiegend zahlt, schuldet weniger oder keine Nutzungsentschädigung, da die Zahlungen beiden Eigentümern zugutekommen. Ein weiterer Faktor: Der Vater deckt den kompletten Bedarf des Sohnes allein, da die Mutter keinen Barunterhalt zahlt. Das Gericht stellte klar, dass sie rechnerisch dennoch für den Barunterhaltsanteil des Kindes einstehen muss: Dieser wird von der Nutzungsentschädigung abgezogen.

Im Ergebnis blieb wegen Kreditzahlungen und Kindesunterhalt in den ersten Monaten kein Zahlungsanspruch übrig. Erst nach Einstellung der Kreditzahlungen entstand ein Überschuss, den der Vater erstatten musste. Für die Folgezeit sprach das Gericht der Mutter eine gegenüber ihrer Forderung (700 Euro) deutlich reduzierte monatliche Zahlung (232 Euro) zu – befristet bis zur Rechtskraft der Scheidung.


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