München (tö). Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung gerecht aufgeteilt. Das ist der sogenannte Versorgungsausgleich. Aber wie funktioniert das Verfahren genau und welche Folgen hat das für die Rente? Darüber informiert die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in ihrer neu aufgelegten Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Ehe“.
Aufteilung der Versorgungsansprüche bei Scheidung
Bei einer Scheidung werden die gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung aus den gemeinsamen Ehejahren gleichmäßig zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Nach dem Ausgleich haben die früheren Eheleute dann beide gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit. Das Ziel: „Dem Partner, der während der Ehe geringere Versorgungsanrechte erworben hat – zum Beispiel, weil er wegen der Erziehung der Kinder nur stundenweise gearbeitet hat – eine eigene, von dem anderen Ehepartner unabhängige Versorgung zu schaffen oder eine bereits bestehende Versorgung zu erhöhen“, heißt es in dem Informationsheft der DRV.
Kein Versorgungsausgleich bei kurzen Ehen
Nach Angaben der Rentenversicherung gibt es einen Versorgungsausgleich auch dann, wenn ein oder beide Ehepartner zum Ende der Ehezeit bereits Rente beziehen. Geteilt werden dann die bis zur Rente erworbenen Anrechte. Ein Versorgungsausgleich ist demnach nur dann ausgeschlossen, „wenn die Ehepartner erst nach Rentenbeginn geheiratet und keine Versorgungsanrechte in der Ehe erwirtschaftet haben“. Auch bei einer kurzen Ehe von bis zu drei Jahren findet grundsätzlich kein Versorgungsausgleich statt, es sei denn, dieser wird von einem Ehepartner beantragt. Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich trifft das Familiengericht, eine Fachabteilung des Amtsgerichts.
In der Broschüre informiert die Rentenversicherung unter anderem
- über die Sonderfälle, in denen die Rente trotz des Versorgungsausgleichs nicht oder nur teilweise gekürzt wird,
- über freiwillige Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich und deren Folgen,
- über Härtefälle, in denen das Familiengericht den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen kann,
- darüber, in welcher Höhe Rentenanrechte auszugleichen sind und wie genau geteilt wird,
- über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Dabei zahlt der ausgleichspflichtige Ehepartner eine Geldrente in Höhe des Ausgleichswerts an den ausgleichsberechtigten Ehepartner.
Tipp der Rentenversicherung: „Das Familiengericht sieht in der Regel von einem Versorgungsausgleich ab, wenn einzelne Anrechte, die Sie oder Ihr Ehepartner in der Ehe erworben haben, einen geringen auszugleichenden Wert haben oder sich bei den von Ihnen und Ihrem Ehepartner auszugleichenden Anrechten gleicher Art nur ein geringer Wertunterschied ergibt.“ Ein auszugleichender Wert oder ein Wertunterschied ist laut DRV gering, „wenn er bei einem Eheende im Jahr 2026 höchstens 39,55 Euro als Rentenbetrag oder 4.746 Euro als Kapitalwert beträgt.“
Die Broschüre „Geschiedene: Ausgleich bei der Ehe“ können Sie von den Seiten der Deutschen Rentenversicherung herunterladen oder per Post bestellen. Der Bezug ist kostenlos.
