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Scheidung geplatzt: Nicht jeder Auszug zählt als Trennung

500 Kilometer Distanz und getrennte Leben – und doch reichte es nicht zur Scheidung. Was dem Gericht fehlte, war nicht Abstand, sondern der klare Trennungswille, der auch dem Partner mitzuteilen ist.

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Trennung: Mann geht mit Koffer eine Treppe hinunter. Bild: IMAGO / photothek / Thomas Imo

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Berlin (dpa/tmn). Manchmal ist es gar nicht so einfach, sich scheiden zu lassen. Denn das ist nur möglich, wenn die Ehe als gescheitert gilt. Ist aber ein Ehepartner „nur“ zur Pflege eines Elternteils in eine andere Stadt gezogen und arbeitet dort auch, reicht das nicht aus. Das kann man nicht im Nachhinein als Trennungsjahr deklarieren. 

Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins weist auf eine entsprechende Entscheidung (Az: 16 UF 165/24) des Oberlandesgerichts Karlsruhe hin. Das Gericht konnte nicht sehen, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und auch nicht, dass mindestens ein Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt.

Worum ging es im Detail?

Im konkreten Fall lebte das Ehepaar zwar zusammen – allerdings fanden seit mehreren Jahren keine gemeinsamen Aktivitäten oder Intimitäten mehr statt. Vor drei Jahren zog dann der Mann zur Pflege seiner Mutter in sein Elternhaus in einer über 500 km entfernten Stadt, wo auch seine Mutter lebte. In der Stadt nahm er auch einen Job an, behielt aber seinen alten Wohnsitz bei. 

Er reiste danach nur noch an einzelnen Wochenenden in die frühere Heimat. Über ein Jahr später kam es dann zu einem Gespräch zwischen dem Ehepaar.

Die Frau gab an, sie habe den Auszug ihres Mannes dazu genutzt, sich dauerhaft von ihm zu trennen. In dem Gespräch habe sie ihm ihre Trennungsabsicht mitgeteilt. Sie wollte die Scheidung. Der Mann lehnte diese jedoch ab – mit Erfolg. 

Der Streitpunkt: Gab es eine klare Mitteilung der Trennungsabsicht?

Nach Einschätzung des Gerichts lag kein einjähriges Getrenntleben im rechtlichen Sinne vor. Dass das Ehepaar seit längerer Zeit nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebte, reiche dafür nicht aus. Die räumliche Trennung beruhe hier nämlich nicht auf einer beabsichtigten Trennung der Ehepartner, sondern auf äußeren Umständen wie dem Umzug des Mannes zur Pflege seiner Mutter.

Für eine rechtswirksame Trennung dürfe keine häusliche Gemeinschaft mehr bestehen und mindestens ein Ehepartner müsse die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnen. Diesen sogenannten Trennungswillen müsse man auch nach außen deutlich sichtbar machen. 

Gericht zählt auf, was es alles vermisste 

So habe die Frau nicht nachweisen können, dass sie diesen Willen bereits beim Umzug des Ehemannes in sein Elternhaus klar zum Ausdruck gebracht hat. Sie habe ihren Mann auch nicht aufgefordert, seine persönlichen Sachen zu entfernen. Ebenso wenig habe sie ihm untersagt, dorthin zurückzukehren. Einen entsprechenden Schriftwechsel mit einem Anwalt gebe es auch nicht.


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