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Mit Attest: Krankschreibung statt Urlaub führt zu Kündigung

Der Urlaub ist abgelehnt, der Flug schon gebucht: Ein Arbeitnehmer bleibt krankgeschrieben der Arbeit fern. Warum selbst ein ärztliches Attest ihn vor der Kündigung nicht schützt.

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Frau mit Sonnenbrille und Koffer auf Gangway beim Boarding eines Flugzeugs. Bild: IMAGO / Panthermedia / Lightpoet

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Gelsenkirchen/Berlin (dpa/tmn). Ärgerlich: Der Flug ist gebucht, aber der Chef verwehrt den Urlaub. Wer dann eine Erkrankung vortäuscht, riskiert eine fristlose Kündigung. Das gilt auch dann, wenn eine Ärztin die vermeintliche Krankheit attestiert hat. Das entschied nun das Arbeitsgericht Gelsenkirchen in einem Urteil (Az.: 4 Ca 1085/25), auf das die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.

Der Fall: Fristlose Kündigung wegen Zweifel an Erkrankung

In dem konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer Urlaub beantragt, der jedoch nicht genehmigt worden war. Trotzdem hatte er bereits eine Flugreise gebucht. Für den betreffenden Zeitraum legte er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor und blieb der Arbeit fern. Schon in den Jahren zuvor war er unmittelbar vor oder nach dem genehmigten Jahresurlaub krankgeschrieben gewesen.

Der Arbeitgeber kündigte aufgrund von Zweifeln an der Erkrankung das Arbeitsverhältnis fristlos. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Im Verfahren erklärte er, er habe Rückenschmerzen gehabt. Eine Ärztin habe ihn untersucht und daraufhin krankgeschrieben. Es stellte sich allerdings heraus, dass gar keine körperliche Untersuchung stattgefunden hatte. Die Ärztin hatte ihm das Attest ohne Untersuchung ausgestellt.

Widersprüchliche Aussagen vor Gericht

Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Besonders schwer wog für das Gericht das Verhalten des Klägers während des Prozesses. Er hatte zunächst weiterhin behauptet, ärztlich untersucht worden zu sein, und diese Darstellung erst auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts korrigiert. Auch die als Zeugin geladene Ärztin hatte zunächst eine Untersuchung angedeutet. Das Gericht sah darin einen erheblichen Vertrauensbruch.

Auch die vermeintlichen Rückenschmerzen überzeugten das Gericht nicht. Der Arbeitnehmer hatte angegeben, die Beschwerden bereits an einem Freitag bekommen zu haben, obwohl sie ihn an diesem Tag nicht an der Arbeit gehindert hatten. Hinzu kamen die gebuchte Flugreise und der ausdrücklich abgelehnte Urlaub.


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