Abänderung des Versorgungsausgleichs kann nach hinten losgehen
Mehr als 3,3 Millionen Scheidungen gab es in Deutschland allein in den Jahren 1990 bis 2009. Ein entscheidendes Datum ist dabei der 1. September 2009. Wurde eine Scheidung vor diesem Tag eingereicht, gilt beim Versorgungsausgleich noch das so genannte Rentnerprivileg, das vor allem Männern häufig Vorteile bringt. Wird der Versorgungsausgleich später jedoch abgeändert, so fällt dieses „Privileg“ weg. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 22.2 2024 entschieden (Az.: B 5 R 12/22 R).
Versorgungsausgleich in Kürze
Soweit die Ex-Partner in der Ehezeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche erwerben, werden diese im Versorgungsausgleich geteilt. Bei der gesetzlichen Rentenversicherung geben dabei überwiegend Männer Rentenpunkte an ihre Ex-Partnerin ab. Hat ein Partner in der Ehezeit 20 Rentenpunkte (Entgeltpunkte) erworben, der andere dagegen nur 10 Punkte, werden sie so gestellt, dass beiden jeweils 15 Punkte bleiben. Der abgebende Partner – meist der Mann – muss dann 5 Punkte an seine Ex abgeben.
Was versteht man unter dem „Rentnerprivileg“?
Es bedeutet kurz gesagt: Die Rente desjenigen Ex-Partners, der als erster in Rente geht, wird erst dann um die an den anderen Partner abzugebenden Ansprüche gekürzt, wenn auch dieser in Rente geht. Diese Regelung wurde zum 1. 9. 2009 abgeschafft – aber nur für neue Scheidungen. Für die „alten“ Scheidungen aus der Zeit vor diesem Stichtag und für Scheidungsanträge aus der Zeit vor dem 1.9. 2009 gilt das Rentnerprivileg weiter. Weitere Voraussetzung ist, dass die Rente, die durch den Versorgungsausgleich gekürzt wurde, vor diesem Stichtag begonnen hat.
Von der vor allem für Männer günstigen Regelung profitierten und profitieren deshalb noch immer hunderttausende Männer. Genaue Daten liegen darüber nicht vor. Folgende Zahl zeigt allerdings, um welche Größenordnung es gehen kann: Von Anfang 1990 bis Ende 2009 zählten die Statistiker in Deutschland 3.370.021 Scheidungen. Das jüngste Urteil des Bundessozialgerichts zum Versorgungsausgleich betrifft damit keine kleine Randgruppe.
Für wen war und ist das Rentnerprivileg besonders wichtig?
Es spielt vor allem eine Rolle, wenn zwischen den Partnern ein großes Altersgefälle bestand.
Was gilt, wenn der Versorgungsausgleich nochmals neu aufgerollt wird?
Genau um diese Frage wurde vor dem BSG gestritten. Der Kläger hatte hier im Juni 2015 eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt – was durchaus möglich ist und manchmal auch vorteilhaft sein kann. Er hatte sich davon einen Vorteil versprochen: Er wollte von den im Juli 2014 eingeführten Verbesserungen der so genannten Mütterrente, die allein seiner Ex-Ehefrau zugute kamen, profitieren. Dazu weiter unter mehr.
Der klagende Ex-Ehemann hatte aber die Rechnung ohne das Rentnerprivileg gemacht. Dieses war ihm ursprünglich eingeräumt worden, weil der Versorgungsausgleich aus dem August 2009 stammte – aus der Zeit vor der Abschaffung des Rentnerprivilegs. Das BSG befand jedoch, durch den Abänderungsvertrag seien die Karten nochmals völlig neu gemischt worden. Das Abänderungsverfahren stelle „ein selbstständiges Verfahren über den Versorgungsausgleich dar“, bei dem jeweils das aktuelle Recht gelte. Wenn der Abänderungsantrag 2015 gestellt wurde, gelte eben das Recht von 2015. Und das bedeutet dann: Natürlich ist bei einer Abänderung des Versorgungsausgleichs die Neuregelung zur Mütterrente zu berücksichtigen, was im verhandelten Fall dem Ehemann ein (kleines) Rentenplus brachte. Doch dem steht ein weit höheres Minus gegenüber, da 2015 das Rentnerprivileg nicht mehr galt. Unterm Strich musste der Mann durch das BSG-Urteil eine Rentenminderung um 7,85 Rentenpunkte hinnehmen, was nach dem seit Juli 2024 geltenden aktuellen Rentenwert rund 308 Euro monatlich entspricht.
Wie wirkt sich der Versorgungsausgleich bei der Erwerbsminderungsrente aus?
Genauso wie bei der Altersrente. Rentenpunkte, die durch den Versorgungsausgleich verloren gehen, mindern genauso auch die Erwerbsminderungsrente. Deshalb traf das Versorgungsausgleichs-Urteil des BSG den Kläger besonders hart, da er bereits 2009 im Alter von 50 Jahren voll erwerbsgemindert wurde. Durch den Antrag auf Abänderung des Versorgungsausgleichs im Jahr 2015 trat bei ihm die durch den Versorgungsausgleich bedingte Rentenminderung bereits im Alter von 56 Jahren ein.
Wann wird in der Praxis eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragt?
Ein solcher Antrag ist „frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist“. Das ist in § 226 Abs. 1 Familiengesetz geregelt.
Der wichtigste Grund für Abänderungsanträge sind die Regelungen zur so genannten Mütterrente. Zur Erinnerung: Vor dem 30. Juni 2014 wurde Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, nur 1 Jahr rentenrechtlicher Kindererziehungszeit zugestanden, was einem Entgeltpunkt entsprach. Das kam in aller Regel den Müttern zugute, die ja die Kindererziehung und -betreuung überwiegend übernommen hatten. Inzwischen sind es – nach zwei Rechtsänderungen – 2,5 Jahre Kindererziehungszeit und 2,5 Rentenpunkte. Bei 2 Kindern bringt das den betroffenen Frauen ein Rentenplus von 5 Entgeltpunkten. Bei Versorgungsausgleichen vor September 2009 konnte dieses (weibliche) Rentenplus natürlich nicht berücksichtigt werden. Ergo ergibt sich hier ein Nachteil für Männer, was es nahe legen kann, einen Antrag zur Abänderung des Versorgungsausgleichs zu stellen. Doch das kann, wie das jüngste Versorgungsausgleichs-Urteil des BSG zeigt, gehörig nach hinten losgehen.
