Frankfurt am Main (sth). Rund 129.000 Ehen in Deutschland wurden im Jahr 2023 durch das zuständige Familiengericht geschieden. Auch wenn die Zahl auf den ersten Blick hoch erscheint: Gegenüber dem Vorjahr sank sie nach Angaben des Statistischen Bundesamts um 8.300 oder 6,1 Prozent. Damit bestätigte auch das vergangene Jahr den seit 2003 nahezu ununterbrochenen Trend rückläufiger Scheidungszahlen. Im Jahr 2023 sank die Zahl der richterlich bestätigten Trennungen den amtlichen Statistikern zufolge sogar auf den niedrigsten Stand seit der deutschen Einheit 1990.
Damit wirkt sich die Scheidung auch immer seltener auf die späteren Alterseinkünfte der Ex-Ehepartner aus. Seit 15 Jahren - dem 1. September 2009 - gibt es dazu für alle neu Geschiedenen eine wegweisende Rechtsänderung: An die Stelle einer “Gesamtbilanz”, die bis dahin im Versorgungsausgleich für die verschiedenen Arten von Alterseinkünften erstellt werden musste, trat der Grundsatz der “Internen Teilung”. Das bedeutet: Alle während der Ehe erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden jetzt innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems aufgeteilt.
Die Kernpunkte des heutigen Versorgungsausgleichs sind:
- Bei der „internen Teilung“ erhält jeder der beiden Ex-Ehepartner bei dem jeweiligen Versorgungsträger ein eigenes Versorgungskonto. Damit können auch Ansprüche aus betrieblicher und privater Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden.
- Stimmt der ausgleichsberechtigte Ex-Partner zu, kann der Ausgleich wie früher ausnahmsweise bei einem anderen Versorgungsträger – zum Beispiel in der gesetzlichen Rentenversicherung – vorgenommen werden („externe Teilung“). Bei kleinen Versorgungsansprüchen bis zu etwa 50 Euro Monatsrente kann der zahlungspflichtige Versorgungsträger auch einseitig eine externe Teilung verlangen. Er muss dann die auszugleichende Summe bei einem anderen Versorgungsträger einzahlen (in eine bestehende oder neue Versorgung).
- Bei einer Ehezeit von höchstens drei Jahren – einschließlich Trennungsjahr – findet ein Versorgungsausgleich nur noch auf Antrag eines Partners statt.
- Sind die Versorgungsansprüche beider Ex-Gatten ähnlich hoch, findet kein Versorgungsausgleich mehr statt. Ausnahme: Würde einer der Partner wegen des Verzichts auf den Versorgungsausgleich knapp an einer Wartezeit-Grenze scheitern, kann das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchführen.
- Bezog der ausgleichspflichtige Ex-Gatte bereits eine Rente, wurde sie bis zur Reform erst dann gekürzt, wenn auch der andere Partner in Rente ging. Dieses „Rentnerprivileg“ gilt nur noch, wenn das Scheidungsverfahren bereits vor dem 1. September 2009 eingeleitet wurde.
- Würde der Versorgungsausgleich den ausgleichspflichtigen Ex-Partner bei Tod des Ehegatten, der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt, bei Invalidität oder vorzeitigem Bezug einer Altersrente übermäßig belasten, gelten sogenannte Anpassungsregelungen.
- Die Ex-Partner sollen in größerem Maße als früher untereinander „Parteivereinbarungen“ zum Ausgleich von Versorgungsansprüchen treffen. So werden Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich in einem Ehevertrag nicht mehr unwirksam, wenn einer der Partner innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss die Scheidung einreicht. Eine richterliche Genehmigung für private Ausgleichsvereinbarungen ist nicht mehr erforderlich.
Beispiel für Versorgungsausgleich seit 01.09.2009
| Ansprüche aus dem Sicherungssystem | Heike K. | Norbert K. |
|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung | aus Erwerbstätigkeit: 177 Euro für Kindererziehung: 163 Euro Gesamt: 340 Euro | aus Erwerbstätigkeit: 620 Euro |
| Betriebliche Altersversorgung | - | Deckungskapital: 20.000 Euro |
| Private Vorsorge | Riester-Rente (Deckungskapital aus Vertrag von 1/2005 bis 3/2010) 3.060 Euro | - |
| Ergebnis (nach dem Versorgungsausgleich) | Gesetzliche Rente: 480 Euro (+ 140) Betr. Altersvorsorge: 10.000 Euro (+10.000) Private Vorsorge: 1.530 Euro (-1.530) | Gesetzliche Rente: 480 Euro (- 140) Betr. Altersvorsorge: 10.000 Euro (- 10.000) Private Vorsorge: 1.530 Euro (+ 1.530) |
Positive Reformbilanz
Mehr als 45 Jahre nach der Einführung des Versorgungsausgleichs im Sommer 1977 – und 15 Jahre nach dessen Reform im September 2009 – lässt sich nach Ansicht der Rentenversicherung feststellen: Die damaligen Reformen des Familienrechts für geschiedene Frauen stellen einen wichtigen Baustein für deren eigenständige Alterssicherung dar. Wegen des jetzt generell nach dem Prinzip der „internen Teilung“ vorgenommenen Versorgungsausgleichs lassen sich dessen Auswirkungen aber statistisch nur noch teilweise nachvollziehen – denn der Rentenversicherung fehlen seit 2009 die Umrechnungswerte aus der früher erstellten „Gesamtbilanz“ einer Ehe.
Die Bedeutung des Versorgungsausgleichs für die Rente von Frauen wird zudem schrittweise abnehmen. Schon seit der Jahrhundertwende sind die Rentenzuschläge für Ausgleichsberechtigte nach Erkenntnissen der Deutschen Rentenversicherung geschmolzen. Das liege zum einen an der stärkeren Berufstätigkeit von Frauen, zum anderen trage die verbesserte Anerkennung von Kindererziehung und Pflege in der Rente dazu bei, „dass die Unterschiede in der Altersvorsorge zwischen den Ehepartnern geringer werden“, so die Rentenversicherung.
