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Rente und Scheidung

Geht eine Ehe in die Brüche, werden die Rentenansprüche aus der Ehezeit je zur Hälfte unter beiden Partnern aufgeteilt. Es kommt zum Versorgungsausgleich.

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Frau sitzt bei Sonnenuntergang alleine auf einer Schaukel, neben ihr ein leerer Platz. Bild: IMAGO / Panthermedia / Antonio Guillem

© Nicht definiert

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich bei einer Scheidung soll finanzielle Gerechtigkeit bei der späteren Rente gewährleisten. Ziel ist es, dem Partner, der etwa wegen der Kindererziehung während der Ehe weniger gearbeitet hat und damit weniger Rentenansprüche sammeln konnte, trotzdem eine unabhängige Versorgung zu ermöglichen. Auch bei einer späteren weiteren Ehe bleibt der Versorgungsausgleich aus der vorherigen Ehe erhalten.

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich fällt das Familiengericht. Das gilt auch für eine gescheiterte eingetragene Lebenspartnerschaft.

Rente und Scheidung: Das große Teilen

In Deutschland werden pro Jahr rund 130.000 Ehen geschieden – im Durchschnitt nach knapp 15 Jahren. Dabei geht es – wie so oft – auch ums Geld. Und zwar auch um das, was erst in Zukunft eine Rolle spielt – Rentenansprüche und Altersvorsorge. Dafür gibt es den Versorgungsausgleich.

Wie wird der Versorgungsausgleich bei der Rente berechnet?

  • Die während der Ehezeit von beiden Ex-Partnern erworbenen Ansprüche auf Altersversorgung werden zusammengerechnet und durch zwei geteilt. Jeder Partner bekommt die Hälfte.
  • Für die gesetzliche Rente ermittelt die Rentenversicherung, welcher Anteil der Rentenpunkte auf den beiden Versicherungskonten während der Ehe gesammelt wurde.
  • Haben beide Partner Versorgungsansprüche erworben, kommt es zum gegenseitigen Ausgleich der Anrechte – dem Hin- und Her-Ausgleich. Das heißt: Mit dem Zeitpunkt der Scheidung haben beide Ex-Partner gleich hohe Versorgungsansprüche aus der Ehezeit – und ein eigenes Rentenkonto.
Beispiel für einen Versorgungsausgleich

Thorsten K. hat in 30 Jahren Ehe in der gesetzlichen Rentenversicherung 30 Entgeltpunkte erwirtschaftet. Das sind etwa 1.224 Euro Bruttorente.

Seine geschiedene Frau Claudia K. hat als Beamtin während der Ehe 400 Euro Pension erwirtschaftet.

Beide müssen jeweils die Hälfte abgeben.

Claudia K. bekommt 15 Entgeltpunkte in der Rentenversicherung gutgeschrieben. Sie bekommt damit 612 Euro brutto aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

Thorsten K. werden 200 Euro Pension in der Beamtenversorgung gutgeschrieben.

Diese Ansprüche werden geteilt

Geteilt werden neben den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch Ansprüche aus:

  • Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes,
  • berufsständischer Versorgung (wie von Ärzten, Apothekern, Architekten oder Anwälten),
  • betrieblicher Altersversorgung
  • Riester-Renten und Rürup-Renten
  • Renten oder Rentenanwartschaften aus einer privaten Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherung. Kapitallebensversicherungen unterliegen nicht dem Versorgungsausgleich, werden aber beim güterrechtlichen Zugewinnausgleich berücksichtigt.

Was ist interne Teilung und externe Teilung?

Normalerweise werden alle Ansprüche auf Altersversorgung innerhalb des jeweiligen Versorgungssystems aufgeteilt. Das ist die interne Teilung. Die Deutsche Rentenversicherung rechnet dazu in Entgeltpunkten. Entgeltpunkte werden durch gezahlte Rentenbeiträge im Laufe des Lebens auf dem Rentenkonto gesammelt und bestimmen später die Rentenhöhe. Durch den Versorgungsausgleich werden die Entgeltpunkte auf dem eigenen Rentenkonto erhöht oder gemindert, je nachdem, ob der betreffende Ehepartner durch den Ausgleich mehr Entgeltpunkte erhalten oder abgegeben hat.

Nur ausnahmsweise kommt es noch zur externen Teilung. Dabei werden Versorgungsanrechte aus verschiedenen Versorgungssystemen miteinander verrechnet. Ist einer der beiden Partner zum Beispiel Beamter, werden die Anteile aus der Beamtenversorgung dem anderen Ex-Partner auf dem Versicherungskonto bei der Rentenversicherung gutgeschrieben. Bei der betrieblichen Altersvorsorge können Anrechte in Form von Kapitalbeträgen – also Geld – angerechnet werden. In diesem Fall rechnet die Rentenversicherung die Kapitalbeiträge in Entgeltpunkte um und schreibt sie dem Versicherungskonto gut. Bei Rentenbeginn werden die Entgeltpunkte wieder in Euro umgerechnet.

Wann kommt es nicht zum Versorgungsausgleich?

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt,

  • wenn die Ehe weniger als 36 Monate gedauert hat,
  • wenn es einen notariellen Ehevertrag gibt
  • wenn die Partner in der Ehe nur geringe Versorgungsanrechte erworben haben
  • wenn beide Partner annähernd die gleichen Anrechte mit geringem Wertunterschied erworben haben

Außerdem können beide Partner den Versorgungsausgleich durch Vereinbarungen entsprechend mitgestalten. Unter Umständen können Änderungen am Versorgungsausgleich im Nachhinein beantragt werden.

Auswirkungen auf die Rentenhöhe

Der Versorgungsausgleich wirkt sich direkt auf die Höhe der Rente aus: Wer mehr Entgeltpunkte bekommen hat, als er abgeben musste, wird am Ende mehr Rente bekommen als vor dem Versorgungsausgleich. Umgekehrt bedeutet das, dass die Rente des Ex-Partners niedriger ausfällt.

Wird die Ehe vor dem Eintritt ins Rentenalter geschieden, wirkt sich die Rentenerhöhung oder -minderung aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn aus – sofern der Beschluss des Familiengerichts rechtskräftig und wirksam geworden ist. Wer zum Zeitpunkt der Scheidung schon Rente bezieht, bekommt die Auswirkungen des Versorgungsausgleich zu spüren, sobald die Gerichtsentscheidung rechtskräftig ist.

Tipp:
Freiwillige Beiträge zahlen

Wer Entgeltpunkte abgeben und dadurch eine Rentenminderung in Kauf nehmen muss, kann diese vor Rentenbeginn durch freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ganz oder teilweise ausgleichen.

Durch Scheidung zum Rentenanspruch

In einigen Fällen kann durch den Versorgungsausgleich überhaupt erst ein Rentenanspruch entstehen, zum Beispiel, wenn ein Ehepartner nicht berufstätig war und sich ausschließlich um die Erziehung der Kinder gekümmert hat. Für einen Rentenanspruch muss eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt sein – die Wartezeit. Weil durch den Versorgungsausgleich nicht nur Entgeltpunkte, sondern auch Wartezeitmonate auf dem Rentenkonto gutgeschrieben werden, kann dadurch die Mindestversicherungszeit erfüllt werden.

 

Versorgungsausgleich bei Erwerbsminderungsrente

Bei einer Rente wegen Erwerbsminderung zählen die Wartezeitmonate aus dem Versorgungsausgleich nur dann, wenn die Erwerbsminderung nach dem Ende der Ehe eingetreten ist.
Zusätzliche Wartezeitmonate werden aus den im Versorgungsausgleich gutgeschriebenen Entgeltpunkten ermittelt. Sie dürfen allerdings – zusammen mit den Wartezeitmonaten, die bereits in der Ehe erworben wurden, – die Monate der Ehezeit nicht übersteigen.

Für den Ehepartner, der mehr Entgeltpunkte abgeben musste als er bekommen hat, verringern sich die Wartezeitmonate auf seinem eigenen Konto nicht!

Keine Rentenkürzungen in Sonderfällen

Es gibt Fälle, in denen die Rente trotz Versorgungsausgleich nicht oder teilweise gekürzt wird. Zum Beispiel,

  • wenn ein Ex-Partner durch die Rentenkürzung einen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Ex-Partner bekäme.
  • wenn es einen Hin- und Her-Ausgleich von Anrechten in verschiedenen Versorgungssystemen gegeben hat. Wann die Leistungen im jeweiligen System erbracht werden, ist unterschiedlich. Wenn Anspruch auf Leistungen besteht, diese aber noch nicht ausgezahlt werden, wird die Rente zunächst nicht gekürzt.
  • wenn der frühere, ausgleichsberechtigte Ehepartner gestorben ist und selbst höchstens 36 Monate lang Rente aus den im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erhalten hat.

In den oben genannten Fällen müssen Betroffene einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Abänderung des Versorgungsausgleichs

An den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüchen der Ex-Partner kann sich später einiges ändern. Das bekannteste Beispiel sind die mehrfach aufgewerteten Kindererziehungszeiten (Stichwort: “Mütterrente”), die vor allem Frauen häufig höhere Rentenansprüche verschafft haben. In solchen Fällen können Betroffene – in der Regel Männer – vielfach beim Familiengericht eine Abänderung des Versorgungsausgleichs beantragen. Doch Achtung: Das kann auch dazu führen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt neu aufgerollt wird und am Ende weniger statt mehr Rente übrig bleibt.

Rentnerprivileg

Bis 31. August 2009 galt das alte Recht. Geregelt war damals unter anderem das sogenannte Rentnerprivileg: Wenn einer der Ex-Partner vor dem anderen in Rente gegangen war, wurde seine Rente durch den Versorgungsausgleich erst dann gekürzt, wenn auch der andere frühere Ehepartner eine Rente erhielt. Dieses Privileg gilt heute nicht mehr. Wichtig zu wissen ist aber: Stirbt der “Ex” in seinen ersten drei Rentenjahren, so kann der noch lebende Partner beantragen, dass die ursprünglich vorgenommene Rentenkürzung durch den Versorgungsausgleich wieder aufgehoben wird. Dies regelt Paragraf 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes. 

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung unter der kostenlosen Servicetelefon-Nummer 0800 1000 4800 oder im Internet unter www.deutsche-rentenversicherung.de.

Tipp: Expertenforum nutzen

Haben Sie Fragen zum Thema Rente oder Reha? Nutzen Sie unser Expertenforum! Hier erhalten Sie Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV) und der DRV Knappschaft-Bahn-See.


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