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Krankschreibung per Telefon oder Video: Wann das möglich ist

Eine AU-Bescheinigung bekommen, ohne im kranken Zustand in die Arztpraxis zu müssen: Das geht zumindest aktuell noch per Telefon. In welchen Fällen, für wie lange – und was ist mit Videosprechstunden?

Krankschreibung per Telefon oder Video: Wann das möglich ist

© Nicht definiert

Berlin (dpa/tmn). Hängt man mit einem fiesen Magen-Darm-Infekt auf dem Klo fest, ist an Arbeit nicht zu denken. Und an eine Fahrt zur Arztpraxis wahrscheinlich auch nicht. Was für alle in so einer Lage bislang praktisch war: die Möglichkeit, sich per Telefon von Arzt oder Ärztin krankschreiben zu lassen. Dieser Weg steht nun vor dem Aus, die Koalition aus Union und SPD möchte die telefonische Krankschreibung abschaffen. Doch was galt bislang? 

Wann eine telefonische Krankschreibung möglich ist 

Vorab: Patientinnen und Patienten haben keinen generellen Anspruch darauf, nach einem telefonischen Arztgespräch krankgeschrieben zu werden. Es müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Eine Krankschreibung per Telefon ist nur möglich, wenn der Versicherte keine Videosprechstunde bei dem Arzt oder der Ärztin nutzen kann, etwa aus technischen Gründen, so die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV).
  • Patient oder Patientin muss der Arztpraxis bereits bekannt sein.
  • Es muss sich um eine Erkrankung ohne schwere Symptomatik handeln. Als Beispiele dafür nennt die Verbraucherzentrale Erkältungskrankheiten und Magen-Darm-Infektionen. Arzt oder Ärztin kann entscheiden, dass er oder sie die Beschwerden in der Praxis untersuchen will.

Nach dem Gespräch am Telefon können Ärzte eine erste AU-Bescheinigung für höchstens fünf Tage ausstellen, informiert das Bundesgesundheitsministerium. Die Bescheinigung wird dabei elektronisch an die Krankenkasse übermittelt, wo der Arbeitgeber sie abfragen kann. Wer eine Folge-Krankschreibung braucht, muss in die Praxis kommen und sich dort untersuchen lassen. 

Was bei Krankschreibungen durch Videosprechstunden gilt

Ärztinnen und Ärzte können Videosprechstunden anbieten – und in diesem Zuge auch AU-Bescheinigungen ausstellen. Voraussetzung ist auch hier, dass die Symptome keine Untersuchung vor Ort notwendig machen. 

Anders als bei der telefonischen Krankschreibung können hier auch Neupatientinnen und -patienten zum Zuge kommen. Sie können für höchstens drei Tage krankgeschrieben werden. Ist man der Arztpraxis bereits bekannt, sind bis zu sieben Tage Krankschreibung möglich, schreibt die KBV

Auch hier gilt: Für Folgebescheinigungen muss man den Weg in die Arztpraxis antreten. 

Was ist mit der Versichertenkarte? 

Sowohl für die Krankschreibung per Telefon als auch per Video gilt: Ein Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) in der Arztpraxis ist nicht notwendig – auch dann nicht, wenn man laufenden Quartal noch nicht dort war. 

Dann übernimmt die Arztpraxis die Daten, die für die Abrechnung notwendig sind, aus der Patientenakte, so die KV Berlin. 

Patient oder Patientin müssen sich am Telefon allerdings authentifizieren, also Auskunft über bestimmte Daten geben, die dann abgeglichen werden. Bei einer Videosprechstunde wird man als Patient oder Patientin gebeten, die Versichertenkarte in die Kamera zu halten und mündlich zu bestätigen, dass ein Versicherungsschutz besteht.


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