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Gewerbe bedeutet nicht automatisch Selbstständigkeit

Für nicht selbstständige Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber Beiträge entrichten. Das gilt auch dann, wenn diese ein Gewerbe angemeldet haben.

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Dortmund/Berlin (dpa/tmn). Die Tätigkeit als Lohnbuchhalterin kann eine abhängige Beschäftigung sein – selbst wenn sie als Gewerbe angemeldet ist. Damit unterliegt sie dann auch der Versicherungspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung. Das geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (Aktenzeichen: S 34 BA 68/18).

Im konkreten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) verweist, ging es um eine Lohnbuchhalterin, die 2005 ein Gewerbe angemeldet hatte. Zu Beginn erledigte sie Arbeiten in der Lohn- und Finanzbuchhaltung für verschiedene Auftraggeber.

Selbstständig mit Pauschalbetrag

Seit 2008 war sie 35 Stunden pro Monat für ein Unternehmen tätig, dafür erhielt sie einen monatlichen Pauschalbetrag von 2000 Euro. Ihre Aufgaben erledigte sie hauptsächlich in den Räumen des Unternehmens und nutzte dabei auch dessen Lohnprogramm. Miete für das Büro musste sie nicht zahlen. An Arbeitszeiten war sie aber nicht gebunden.

Die Rentenversicherung war der Meinung, dass damit eine abhängige Beschäftigung vorliegt – und verlangte entsprechend Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung. Die Klage gegen die Rentenversicherung blieb erfolglos. Es liege keine selbständige Tätigkeit als Lohnbuchhalterin vor, so das Gericht. Vielmehr habe die Frau ihre Tätigkeit ab 2008 abhängig beschäftigt ausgeübt.

Eingegliedert oder nicht?

Denn die Frau sei in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert gewesen – zum Beispiel über das Computersystem und andere Arbeitsmittel. Auch habe sie beim Erledigen ihrer Aufgaben und Mitarbeitern des Unternehmens zusammengearbeitet. Zudem war sie von Weisungen des Unternehmens abhängig.

Einzelanweisungen gab es zwar kaum, die Frau arbeitete weitestgehend eigenständig – daraus ergebe sich aber keine andere Bewertung, so das Gericht. Gerade bei höher qualifizierten Tätigkeiten spreche eine grundsätzliche Weisungsfreiheit des Beschäftigten nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Tatsächlich habe die Frau kein unternehmerisches Risiko getragen.

Dass die Frau nur in Teilzeit für das Unternehmen tätig war und darüber hinaus noch andere Jobs für andere Auftraggeber erledigt habe, sei dies ohne Belang. Es komme allein auf die Beurteilung der vorliegenden Tätigkeit an.

Weitere Informationen

dav-sozialrecht.de
Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im DAV

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