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Jobcenter zu langsam: Hartz-4-Empfängerin steht Geld zu

Weil ihr Kosten im Streit mit dem Jobcenter nicht erstattet wurden, hatte eine Hartz-4-Empfängerin Verfassungsbeschwerde eingelegt. Sie bekam Recht.

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Ein Paar Schuhe stehen vor einem roten Streifen, auf dem in weiß Hartz IV steht.

© Nicht definiert

Karlsruhe (dpa). Im Streit um die Kosten einer Auseinandersetzung mit dem Jobcenter hat eine Hartz-4-Empfängerin erfolgreich in Karlsruhe geklagt. Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich begründet, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit.

Die Frau hatte 2020 zu Recht Widerspruch eingelegt, weil das Amt bei der Berechnung ihrer Leistungen fälschlicherweise von einem zu hohen Einkommen ausgegangen war. Laut Bescheid sollte sie die Kosten dafür auf Antrag erstattet bekommen. Als nach sechs Monaten immer noch nichts passiert war, erhob sie Untätigkeitsklage beim Sozialgericht Darmstadt. Der Rechtsstreit erledigte sich, weil das Jobcenter jetzt aktiv wurde. Die Frau wollte aber auch für dieses Verfahren eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

Das Sozialgericht hatte dies abgelehnt. Zur Begründung hieß es, die Klage erscheine mutwillig. Es wäre sinnvoller gewesen, den kostengünstigeren und meist schnelleren Weg zu wählen und einfach noch mal beim Jobcenter nachzufragen. Ein einfaches Anwaltsschreiben, in dem eine angemessene Frist gesetzt werde, hätte es auch getan.

Frist abgelaufen: Klage ist legitim

Laut Verfassungsgericht gibt es aber keine „allgemeine Pflicht, die Behörde nach Ablauf der gesetzlichen Wartefrist zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide“. Im Gegenteil: Der Gesetzgeber habe selbst geregelt, wie lange Betroffene abwarten müssten. „Wer nach Ablauf dieser Fristen klagt, handelt grundsätzlich nicht treuwidrig.“

Die zuständige Kammer des Ersten Senats hob den Beschluss des Sozialgerichts auf. Es muss nun noch einmal über die Erstattung entscheiden und dabei die Vorgaben beherzigen. (Az. 1 BvR 311/22)

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