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Jobwechsel: Wann das Arbeitszeugnis vorliegen muss

Manche Arbeitgeber haben es mit dem Ausstellen eines Arbeitszeugnisses nicht eilig. Ewig Zeit lassen dürfen sie sich aber nicht.

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Mann liest einen Brief im Stehen. Bild: IMAGO / Westend61 /  imago stock&people

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Bremen (dpa/tmn). Wer einen Job verlässt, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis vom Arbeitgeber. Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss das dann auch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, also am letzten Arbeitstag. Das erklärt die Rechtsberaterin Britta Clausen im Magazin der Arbeitnehmerkammer Bremen (Ausgabe Mai/Juni 2021).

Ein Zwischenzeugnis hingegen bekommen Beschäftigte nur dann, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Das kann der Rechtsberaterin zufolge zum Beispiel der Fall sein, wenn sich die eigenen Aufgaben verändern, der Vorgesetzte wechselt oder Beschäftigte in Elternzeit gehen.

Was ein qualifiziertes Zeugnis enthalten muss

Wer im Zeugnis auch eine Bewertung erwartet, muss beim Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Im Gegensatz zu einem einfachen Zeugnis erhält es etwa auch Leistungs- und Verhaltensbeurteilungen und Angaben zur Qualifikation, heißt es in dem Beitrag.

Das Arbeitszeugnis muss dabei immer wahr, wohlwollend sowie klar und vollständig formuliert sein, erklärt die Expertin weiter. Die Urkunde darf ausscheidende Beschäftigte zudem nicht an ihrem beruflichen Fortkommen hindern.

Wer im Zeugnis falsche Angaben entdeckt, hat einen Anspruch, diese berichtigen lassen. Gegen ein schlechte Beurteilung können Beschäftigte vor dem Arbeitsgericht vorgehen. Wer eine Bewertung besser als „befriedigend“ erreichen möchte, muss der Juristin zufolge vor dem Arbeitsgericht seine bessere Leistung beweisen.


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