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Kann ich Urlaubstage kurzfristig zurückgeben?

Reisepläne werden schnell durchkreuzt. Können Beschäftigte Urlaubstage dann wieder zurückgeben? Im Bundesurlaubsgesetz ist die Frage klar geregelt.

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Köln (dpa/tmn). Der Sommer ist für viele die Zeit für Reisepläne. Doch die lassen sich längst nicht immer umsetzen wie gewünscht. Was aber, wenn Beschäftigte die Urlaubstage für die Reise bereits genehmigt bekommen haben? Können sie die kurzfristig wieder zurückgeben?

„Nein“, sagt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. „Ein einmal genehmigter Urlaubsantrag ist für beide Seiten verbindlich und kann nur einvernehmlich wieder aufgehoben werden.“ Das heißt: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich im Zweifel mit ihrer Führungskraft abstimmen, ob sie den Urlaub kurzfristig doch noch verschieben können.

Urlaubstage können verfallen

Hinzu kommt, dass Beschäftigte ihren Urlaub gar nicht unendlich lange aufsparen können. Das Bundesurlaubsgesetz besagt, dass der Urlaubsanspruch grundsätzlich am Jahresende oder allerspätestens am 31. März des Folgejahres verfällt. Der Arbeitgeber muss Arbeitnehmer aber jeweils darauf hinweisen, wenn Urlaubstage zu verfallen drohen.

Zur Person: Nathalie Oberthür ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Vorsitzende des Ausschusses Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Sie ist zudem Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV.


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