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Kinderbetreuung während Corona: Viele Eltern kennen Rechte nicht

Eltern können für sich für Verdienstausfälle durch Kinderbetreuung entschädigen lassen. Doch die Regelungen sind offenbar kaum bekannt.

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Vater spielt mit seinem Baby auf einer Decke. Bild: IMAGO / photothek / Janine Schmitz

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Berlin (dpa/tmn). Was tun, wenn das Kind als Kontaktperson oder wegen einer Corona-Erkrankung zu Hause bleiben muss? Diese Frage hat viele berufstätige Eltern in den vergangenen zwei Jahren Pandemie regelmäßig beschäftigt.

Etwa ein Viertel (26 Prozent) der erwerbstätigen Eltern hat ein Kind, das mindestens einmal an Corona erkrankt war, zeigt eine Umfrage von YouGov im Auftrag des Job-Portals Indeed.

Mehr als die Hälfte der Eltern (55 Prozent) gab zudem an, dass eines ihrer Kinder bereits in Quarantäne musste – sei es wegen der Einstufung als Kontaktperson oder weil Kita oder Schule schließen mussten.

Entschädigung bei Verdienstausfall unbekannt

Der Gesetzgeber hat zu Beginn der Pandemie einen Entschädigungsanspruch für Eltern auf den Weg gebracht. Mit dem sollten während der sogenannten „epidemischen Notlage nationaler Tragweite“ Verdienstausfälle für Eltern, die ihre Kinder betreuen müssen, aufgefangen werden. Nahezu jedem zweiten Elternteil (47 Prozent) ist dieser Anspruch der Umfrage zufolge aber auch im dritten Jahr der Pandemie nicht bekannt.

Doppelbelastung für Eltern

Wenig überraschend daher: Nur wenige Mütter und Väter (8 Prozent) gaben an, zu Hause geblieben zu sein und den gesetzlichen Entschädigungsanspruch wahrgenommen zu haben, wenn Kita und Schule zu blieben oder das Kind wegen einer Erkrankung zu Hause bleiben musste. Ebenso viele haben selbst Urlaub genommen.

Ein großer Teil der Befragten (41 Prozent) gab an, stattdessen Kinderbetreuung und Homeoffice parallel gestemmt zu haben, wenn die Kinder pandemiebedingt zu Hause bleiben mussten. Ein Viertel (25 Prozent) konnte den Nachwuchs in die Notbetreuung geben und selbst weiter zur Arbeit gehen.

Kaum Eltern nutzen Kinderkrankengeld

Nur 11 Prozent nutzten die sogenannten „Kind-Krank-Tage“. Dieser Anspruch auf Kinderkrankengeld wurde für Eltern im Laufe der Pandemie ausgeweitet: Gesetzlich krankenversicherte Eltern können demnach je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld beantragen. Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

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