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Kita: Öffnungszeiten nach Zeitbedarf der Eltern

Eltern haben nicht nur Anspruch auf einen Betreuungsplatz für ihr ein- bis dreijähriges Kind, sondern auch auf Öffnungszeiten nach ihrem Zeitbedarf.

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Erzieherin spielt mit Kleinkind in der Kita. Bild: IMAGO / Westend61 / Mareen Fischinger

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Aachen (dpa/tmn). Für ihre ein- bis dreijährigen Kinder haben Eltern nicht nur Anspruch auf einen Kita-Platz. Die Stadt muss unter Umständen auch dafür sorgen, dass die Kita so lange geöffnet hat, dass das die Eltern mit ihrer Arbeits- und Wegezeit vereinbaren können, entschied das Verwaltungsgericht Aachen (Aktenzeichen: 8 L 700/18). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Urteil: Stadt muss dem Betreuungsbedarf der Eltern entgegenkommen

Im konkreten Fall benötigten Eltern für ihr einjähriges Kind einen Betreuungsplatz montags bis freitags in der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr. Die Stadt bot jedoch nur einen Betreuungsplatz bis 16.30 Uhr an. Die Eltern klagten im Eilverfahren auf einen Platz entsprechend ihrem Betreuungsbedarf.

Mit Erfolg: Die Stadt sei verpflichtet, für das Kind einen Betreuungsplatz in einer Kita mit einer wöchentlichen Betreuungszeit von 45 Stunden zur Verfügung zu stellen. Dabei müsse sichergestellt sein, dass in zeitlicher Hinsicht dem individuellen Betreuungsbedarf des Kindes und seiner Erziehungsberechtigten entsprochen wird, so das Gericht.


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