Bochum (kbs/bd). Wer als Minijobber krankheitsbedingt ausfällt, hat ebenso Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber wie Vollzeitbeschäftigte. Zudem müssen die durch Krankheit verpassten Arbeitsstunden nicht verschoben oder nachgearbeitet werden. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.
Minijobber erhalten eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schon ab dem 29. Kalendertag ihrer Beschäftigung, wenn das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestanden hat. Dabei ist spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit, je nach Vorgabe des Arbeitgebers auch früher, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nötig. Ein Bescheinigung auf Papier einzureichen, ist allerdings meist nicht mehr erforderlich. Arbeitgeber rufen die Arbeitsunfähigkeitsdaten der Minijobber elektronisch bei den Krankenkassen ab, wenn diese nicht in einem Privathaushalt arbeiten.
Die Lohnfortzahlung gibt es, wie bei Vollzeitbeschäftigten auch, bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit. Ebenso erhalten Minijobberinnen und Minijobber Lohnfortzahlung auch bei einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.
Für Arbeitgeber: Versicherung zahlt 80 Prozent
Arbeitgeber können sich gegen finanzielle Risiken wegen krankheitsbedingtem Ausfall ihrer Beschäftigten mit der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) absichern. Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern und Arbeitgeber von Minijobberinnen und Minijobbern in Privathaushalten können vom Umlageverfahren U1 profitieren. Die Arbeitgeber zahlen dabei pro Monat 1,1 Prozent des Bruttoarbeitslohnes ein und erhalten dafür im Krankheitsfall 80 Prozent ihrer Aufwände zurück.
Weitere Informationen zu den Themen Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen im Minijob gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale.
