Düsseldorf (dpa/tmn). Beschäftigte, die vom Arzt oder der Ärztin krankgeschrieben werden, müssen das ihrer Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber melden. Dafür stellen Arztpraxen je eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) aus, oft auch „gelber Schein“ genannt.
Dieses Prozedere ändert sich nun teilweise, wie die Verbraucherzentrale NRW mitteilt. Seit dem 1. Oktober übermitteln Arztpraxen die Bescheinigungen über eine Arbeitsunfähigkeit (AU) online an die Krankenkassen.
Arztpraxen und Krankenkassen kommunizieren direkt
Hintergrund: Wer gesetzlich versichert ist, muss eine Krankschreibung rechtzeitig an seine Krankenkasse melden, um später nicht einen möglichen Krankengeldanspruch zu verlieren, so die VZ NRW. Dieses Risiko entfalle nun, weil Arztpraxen und Krankenkassen direkt kommunizieren.
AU vorerst weiter beim Arbeitgeber vorlegen
Woran sich zunächst nichts ändert: Die AU-Bescheinigung für den Arbeitgeber müssen Beschäftigte weiterhin selbstständig dort vorlegen. In der Regel müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gelben Schein einreichen, sobald sie länger als drei Tage arbeitsunfähig sind. Arbeitgeber können aber auch früher ein Attest verlangen.
Die Bescheinigung müssen Beschäftigte der Verbraucherzentrale NRW zufolge vorerst weiter als Papierausdruck vorlegen. Arbeitgeber sollen erst ab Juli 2022 in das elektronische Verfahren zum Abruf der elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (kurz eAU) einbezogen werden.
