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Krankmeldung: Worauf Arbeitnehmer achten sollten

Auch in der Pandemie gelten die Grundregeln für Krankschreibungen. Eine Fachanwältin für Arbeitsrecht beantwortet die wichtigsten Fragen.

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Mann im Anzug tippt von hinten auf ein weißes Paragrafenzeichen.

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Düsseldorf/Berlin (dpa/tmn). Krankheit im Job: Dieses Thema hat während der Pandemie eine neue Dimension erreicht. Trotzdem hat sich an den Grundregeln der Krankschreibung nichts geändert. Die Antworten auf die wichtigsten Fragen sollten also alle Beschäftigten kennen.

Ist die Krankmeldung per Telefon, E-Mail oder SMS möglich?

„Ja, das geht“, erklärt Regine Windirsch, Fachanwältin für Arbeits- und Sozialrecht in Düsseldorf. Wer die Krankmeldung telefonisch durchgibt, lässt im Idealfall den Partner oder eine andere nahestehende Person zuhören. So kann der oder die Kranke im Zweifelsfall beweisen, dass der Anruf tatsächlich erfolgt ist. „Diejenigen, die eine Mail schicken, rufen am besten noch einmal an, um sicher zu sein, dass die Mail auch angekommen ist“, so Windirsch. Gleiches gilt für eine Krankmeldung via SMS. „Vorsicht ist geboten bei einer Krankmeldung etwa über Whatsapp oder Telegram“, sagt Stach. Denn es gilt: Arbeitnehmer tragen das Risiko einer fehlerhaften Datenübermittlung selbst.

Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, welche Krankheit ich habe?

Nein, sagt Daniel Stach, Rechtsassessor und Gewerkschaftssekretär bei der Verdi Bundesverwaltung in Berlin. Aber: „In Ausnahmen kann eine Pflicht zur Mitteilung bestehen“, erklärt Windirsch. Etwa dann, wenn ein Infektionsrisiko für Kollegen besteht, wie es bei Masern, Mumps, Hepatitis B oder eben auch Covid-19 der Fall ist. Für Arbeitnehmer, die im Homeoffice waren und keinen weiteren Kontakt zu anderen Beschäftigten hatten, entfällt die Pflicht.

Wer unsicher ist, ob die Art seiner Krankheit mitteilungspflichtig ist oder nicht, kann den Hausarzt oder das zuständige Gesundheitsamt fragen, rät Stach.

Ab wann muss ich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen?

„Eine ärztliche Krankschreibung muss spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber vorliegen“, sagt Windirsch. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit zur Frist. Andere Abmachungen – auch Abgaben bereits am ersten Krankheitstag können laut Stach in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder arbeitsvertraglich geregelt sein.

Die Bescheinigung einzuscannen und zu mailen reicht aus. „Der Arbeitgeber hat allerdings ein Recht auf das Original“, so Windirsch. Das kann ihm dann zu einem späteren Zeitpunkt übermittelt werden.

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