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Kurzarbeit: Kein Geld bei zu später Meldung

Kurzarbeitergeld soll in Krisenzeiten einen Lohnausfall ausgleichen. Was aber, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsausfall nicht rechtzeitig meldet?

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Gefächerte Euro-Geldscheine und Münzen. Bild: IMAGO / Imagebroker / imago stock&people

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Landshut/Berlin (dpa/tmn). Während der Lockdowns haben viele Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeitergeld beantragt, um so deren Lohnausfälle zumindest teilweise auszugleichen.

Meldet ein Arbeitgeber einen Arbeitsausfall aber nicht rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit an, wird die Leistung nicht gewährt. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Landshut (Aktenzeichen: S 16 AL 66/21). Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

Verspätete Meldung – kein Geld


Geklagt hatte die Inhaberin eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Ab November 2020 musste ihr Betrieb wegen des Lockdowns zum zweiten Mal schließen. Den damit verbundenen Arbeitsausfall meldete die Unternehmerin aber erst Anfang Februar 2021.

Das für die Monate November und Dezember 2020 rückwirkend beantragte Kurzarbeitergeld für ihre Mitarbeiter lehnte die Agentur für Arbeit ab.

Die Klage der Betriebsinhaberin dagegen blieb erfolglos. Liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor, müssen Arbeitgeber das rechtzeitig bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Kurzarbeitergeld werde erst ab dem Monat bezahlt, in dem der Ausfall gemeldet wird, so das Gericht.

Leistungsantrag kann auch nachträglich gestellt werden


Von dieser Anzeige des Arbeitsausfalls zu unterscheiden sei der Leistungsantrag auf Auszahlung des Kurzarbeitergelds. Dieser könne in einer zweiten Stufe innerhalb von drei Monaten nachträglich gestellt werden.

Für Beschäftigte sollte ein solches Versäumnis des Arbeitgebers keinen Unterschied machen. Wie der Deutsche Anwaltverein erklärt, ist der Arbeitgeber hier in der Verantwortung. Der Lohnanspruch bleibe erhalten und der Arbeitgeber müsse zahlen.

Das Urteil stammt vom 14. Dezember 2021.

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