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Lohn zu spät gezahlt: Arbeitgeber haftet für Elterngeld-Lücke

Urteil: Eine Arbeitnehmerin kann Schadenersatz fordern, wenn sie durch nicht fristgerechte Lohnzahlung Einbußen beim Elterngeld erleidet.

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Junge Mutter sitzt mit weinendem Baby auf dem Sofa.

© Nicht definiert

Düsseldorf (dpa/tmn). Elterngeld soll Familien dabei helfen, die Einkommenslücke während einer Elternzeit zu schließen. Wie viel Elterngeld gezahlt wird, hängt von den Einkünften vor der Geburt ab: Je höher Lohn oder Gehalt, desto höher ist auch das Elterngeld.

Fällt das Elterngeld allerdings nur deshalb geringer aus, weil ein Beschäftigter seinen Lohn mit mehrmonatiger Verspätung erhält, so muss der Arbeitgeber im Zweifel dafür gerade stehen: Das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf hat einen Arbeitgeber nun dazu verurteilt, die entstandene monatliche Differenz beim Elterngeld zu übernehmen (Aktenzeichen: 12 Sa 716/19), wie der Bund-Verlag berichtet.

Drei Monate fehlten bei Elterngeld-Berechnung

Im verhandelten Fall ging es um eine Frau, die im September 2017 eine Stelle in einer Zahnarztpraxis angetreten hatte. Kurz darauf teilte sie ihrem Chef eine Schwangerschaft mit. Der vom Zahnarzt beauftragte Betriebsarzt sprach daraufhin ein Beschäftigungsverbot aus, das für die Monate Oktober, November und Dezember 2017 galt.

Der Arbeitgeber zahlte ihr den Lohn für diese Zeit dann erst im März 2018 – mit der Folge, dass diese drei Monate bei der Berechnung des Elterngeldes mit 0 Euro angesetzt wurden. Das monatliche Elterngeld der Arbeitnehmerin betrug damit 348,80 Euro. Wäre der Lohn fristgerecht gezahlt worden, hätte das Elterngeld monatlich 420,25 Euro betragen. Diese Differenz sollte ihr Arbeitgeber erstatten.

Urteil: Arbeitgeber und Arbeitnehmerin haben beide Schuld

Das Gericht gab der Klägerin weitgehend Recht und entschied, dass der Zahnarzt seiner Angestellten die Differenz als Schadenersatzanspruch schulde. Er befand sich mit Lohn in Verzug und handelte schuldhaft. Denn die Mitarbeiterin hatte ihm eine Kopie des Mutterpasses gegeben, und der beauftragte Betriebsarzt hatte das Beschäftigungsverbot festgestellt.

Da die Klägerin sich mit ihrem Arbeitgeber aber auf einen Vergleich zur Lohnzahlung geeinigt hatte, trug auch sie einen Teil der Schuld, wie das Landesarbeitsgericht entschied.

Weitere Informationen

www.bund-verlag.de
Bericht des Bund-Verlags

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