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Notar kann Geschäftsfähigkeit nicht immer einschätzen

Urteil: Kommt es beim Erbfall zu Streitigkeiten und sind dabei psychische Erkrankungen im Spiel, hilft selbst ein beurkundeter Vertrag nicht immer.

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Mehrere Personen unterschreiben Dokumente beim Notar.

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Hamm (dpa/tmn). Notare können nicht immer zweifelsfrei entscheiden, ob eine Person wirklich geschäftsfähig ist. Daher kann ein notariell beurkundeter Erbvertrag mit einem Demenzkranken im Nachhinein auch für nichtig erklärt werden. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Aktenzeichen: 10 U 5/20), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Ob eine Person geschäftsunfähig ist, kann oft erst postmortal durch einen sachkundigen Gutachter festgestellt werden.

Erbverzicht wurde aufgehoben

Der Fall: Ein Mann macht gegen seinen Halbbruder, der den gemeinsamen Vater allein beerbt hat, Pflichtteilsansprüche geltend. Dieser verweigert die Zahlung, da der Vater mit seinem enterbten Sohn 1996 einen notariellen Vertrag geschlossen habe, in dem der Mann auf sein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe. Der enterbte Sohn ist der Ansicht, dieser Vertrag sei durch Aufhebungsvertrag vom 2009 gegenstandslos.

Der Erbe hält dem entgegen, der Vater sei zu diesem Zeitpunkt bereits an einer mittelschweren Demenz erkrankt und in der Folge geschäftsunfähig gewesen. Der enterbte Sohn hält den 2009 beurkundeten Vertrag für rechtswirksam. Es gelte die Vermutung der Geschäftsfähigkeit des Erblassers, da der beurkundende Notar sich von dieser überzeugt habe. Hätte er Zweifel gehabt, hätte er eine Beurkundung nicht vornehmen dürfen.

Notar fehlt medizinisches Fachwissen

Das Urteil: Dem enterbten Bruder stehe kein Pflichtteilsanspruch zu; denn dieser sei 2009 nicht wirksam aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt sei der damals bereits 86-jährige Erblasser nicht mehr geschäftsfähig gewesen, mit der Folge, dass der Aufhebungsvertrag nichtig ist. Die Geschäftsunfähigkeit konnte ein Gutachter für 2009 klar nachweisen. Dies genügte den Richtern.

Der enterbte Sohn habe nicht dargelegt, auf welche Art und Weise sich der Notar vor oder bei der Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Erblassers überzeugt haben soll. Es finde sich dazu kein Vermerk. Im Übrigen verfüge ein Notar aber als Jurist nicht über das notwendige medizinische Fachwissen, um das Ausmaß einer Demenzerkrankung und damit eine noch vorhandene Geschäftsfähigkeit einschätzen zu können.

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