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Residenzpflicht bei Grundsicherung

Wer Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderungsrente erhält, darf sich künftig nicht länger als vier Wochen im Ausland aufhalten.

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Deutscher Reisepass auf Weltkarte liegend. Bild: IMAGO / agefotostock / johanness86

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Bad Homburg (rw). Erwerbsgeminderte und Senioren, die Grundsicherung im Alter erhalten, dürfen sich künftig nicht mehr länger als vier Wochen im Ausland aufhalten. Die Neuregelung, von der bislang kaum Notiz genommen wurde, gilt bereits seit dem 1.7.2017. Die Neuregelung findet sich im Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12.2016. Hierdurch wurde § 41a neu ins SGB XII eingefügt. Dort heißt es: „Leistungsberechtigte, die sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland aufhalten, erhalten nach Ablauf der vierten Woche bis zu ihrer nachgewiesenen Rückkehr ins Inland keine Leistungen.“

Bislang regelte das SGB XII lediglich, dass Grundsicherungs-Leistungen nur denjenigen zustanden, die „ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“ (§ 41 SGB XII). Eine entsprechende Regelung enthält auch – zum Beispiel – das Wohngeldgesetz und das SGB VI. Bei der gesetzlichen Rente gilt: „Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben“ (§ 110 Absatz 1 SGB VI).

An Mindesturlaub angepasst

Bei den genannten Gesetzen wurde die Regelung zum „gewöhnlichen Aufenthalt“ bislang von den Trägern der Leistungen und den Gerichten eher großzügig ausgelegt. Die jüngste Gesetzesänderung, die eine entsprechende kommunale Großzügigkeit wohl stoppen soll, wurde mit dem Argument begründet, dass die staatliche Fürsorge ihre Aufgabe, „das Existenzminimum der im Inland lebenden Menschen sicherzustellen, nur erfüllen (könne), wenn sich die Leistungsberechtigten tatsächlich im Inland aufhalten.“

Die 4-Wochen-Frist wurde danach „in Anlehnung an die gesetzliche Mindesturlaubsdauer“ von Arbeitnehmern gewählt (Bundestagsdrucksache 18/9984, Seite 92). Das Münchener Sozialamt äußerte bereits Ende 2016 die Befürchtung, dass die Regelung „zu Problemen bei den Kosten für die Unterkunft in München und zur verwaltungsaufwändigen Übernahme von Mietschulden führen“ werde.

Keine Kontrolle, keine Wirkung?

Leistungsberechtigte aus südeuropäischen Ländern beziehungsweise aus der Türkei würden bislang häufig eine längere Zeit bei ihrer Verwandtschaft im Heimatland verbringen, hätten aber nicht die Absicht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in München aufzugeben. Der Lebensunterhalt der Betroffenen werde im Ausland „von der Verwandtschaft regelmäßig sichergestellt“. Mit Problemen rechnet das Amt jedoch bei den Unterkunftskosten. Diese würden „künftig zunächst ungedeckt bleiben“, wenn die Grundsicherung ab der fünften Woche des Auslandsaufenthalts entzogen werde (Sitzungsvorlage 14-20 / V 07385 vom 10.11.2016).

Es bleibt abzuwarten, ob die örtlichen Sozialämter ein Regelwerk zur Kontrolle der Ortsanwesenheit von Senioren entwickeln. Eigentlich macht dies wenig Sinn, da Senioren keinerlei Pflicht haben, dem Amt zur Verfügung zu stehen. Soweit behördlicherseits keine regelmäßigen Kontrollen vorgenommen werden, dürfte die Neuregelung nur eine begrenzte Praxisrelevanz haben.


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