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Später ausgestellt: Welches Datum kommt auf das Arbeitszeugnis?

Beim Streit um das Arbeitszeugnis geht es auch um Formalien. Gehört das Datum vom letzten Arbeitstag oder das tatsächliche Ausstellungsdatum rein?

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Mann im Anzug tippt von hinten auf ein weißes Paragrafenzeichen.

© Nicht definiert

Frankfurt/Main/Köln (dpa/tmn). Ein Arbeitszeugnis muss auf den Tag datiert sein, an dem das Arbeitsverhältnis endete. Das gilt selbst dann, wenn das Zeugnis erst später ausgestellt wurde, erklärt der Bund-Verlag mit Verweis auf einen Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln (Aktenzeichen: 7 Ta 200/19).

In dem Fall stritten eine Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber inhaltlich über das Zeugnis. Die Klägerin legte mehrere Entwürfe vor, bis sich die Parteien einigen konnten. Auf dem Arbeitszeugnis stand letztendlich das Ausstellungsdatum, der 05.09.2019. Das Arbeitsverhältnis hatte aber bereits am 31.12.2018 geendet. Die Klägerin war der Auffassung, dass dieser Tag anzugeben sei.

Urteil: Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gehört aufs Zeugnis

Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Arbeitgeberin keinen wichtigen Grund habe, vom Zeugnisentwurf der Klägerin abzuweichen – auch beim Datum nicht.

Wie der Bund-Verlag erklärt, habe sich nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts etabliert, dass ein Arbeitszeugnis als Zeugnisdatum den Tag der Beendigung des Arbeitsverhältnisses trägt. Damit sollen Spekulationen, ob die Parteien über das Zeugnis gestritten haben, unterbunden werden. Das Landesarbeitsgericht argumentiert weiter, dass das Datum auf dem Zeugnis den Beurteilungszeitpunkt markiert, von dem aus die Bewertung der Leistung eines Arbeitnehmers vorzunehmen sind.

Hintergrund: Nach Paragraf 109 der Gewerbeordnung haben Arbeitnehmer zum Ende eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.

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