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Überbrückungsgeld auch ohne Aufenthaltsrecht

Urteil regelt Sozialhilfe neu: Überbrückungsgeld auch für EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht

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Die europäische Flagge weht an einem Fahnenmast vor dem europäischen Parlament. Bild: IMAGO / YAY Images

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Potsdam (dpa). EU-Bürger ohne Aufenthaltsrecht können nach einem aktuellen Urteil Überbrückungsleistungen beim Sozialamt beantragen, solange die Ausländerbehörde keine Ausweisungsverfügung erlassen hat. Das geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hervor. „Dieses Urteil betritt Neuland“, sagte ein Sprecher des Gerichts am Montag. Es entscheide entgegen der Regel, dass Menschen ohne Aufenthaltsrecht keine Sozialhilfe bekommen.

Der Fall: Klägerin ohne Aufenthaltsrecht in Europa

Geklagt hatte eine in Prag geborene Frau, die sowohl die tschechische als auch die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, lange in Syrien gelebt hat und kriegsbedingt 2015 nach Deutschland eingereist war. Das Sozialgericht Potsdam hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Zur Begründung hieß es, die Klägerin habe keinen Anspruch auf reguläre Leistungen der Sozialhilfe, weil sie kein europarechtliches Aufenthaltsrecht habe.

Das Urteil: Überbrückungsleistungen zuerkannt

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat nun zugunsten der Klägerin entschieden und ihr Überbrückungsleistungen zuerkannt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Revision beim Bundessozialgericht eingelegt.

Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen sind Mindestleistungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts. Sie sind niedriger als die regulären Leistungen der Sozialhilfe und zeitlich befristet – beispielsweise bis zu einer möglichen Ausreise.


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