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Urlaub ins neue Jahr retten

Wenn persönliche oder aber dringende betriebliche Gründe vorliegen, kann Urlaub übertragen werden. Doch was bedeutet das?

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Aufgeschlagener Terminplaner mit Kugelschreiber. – Bild: wdv.de © Oana Szekely

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Berlin (dpa/tmn). Urlaubstage mit ins nächste Jahr nehmen – das darf ein Arbeitnehmer nicht so ohne weiteres. „Der Arbeitsvertrag, die Betriebsvereinbarung oder auch ein geltender Tarifvertrag enthalten aber oft Regelungen, die günstiger sind als die gesetzlichen Vorgaben“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Für Arbeitnehmer lohnt es sich also, diese zu überprüfen.

Individuelle Absprachen mit dem Chef sollten schriftlich belegt sein

Jeder Arbeitnehmer kann mit seinem Arbeitgeber auch individuelle Einigungen treffen. „In der Regel ist das okay“, sagt Bredereck. Man sollte als Arbeitnehmer aber beweisen können, dass eine solche Absprache getroffen wurde. „Dazu reicht zum Beispiel der Mailverkehr mit dem Chef aus“, erklärt der Fachanwalt.

Gerichte gehen mit Gründen arbeitnehmerfreundlich um

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Urlaubstage ins neue Jahr übertragen werden können, wenn persönliche oder aber dringende betriebliche Gründe vorliegen. Unter erste fallen etwa Elternzeit oder eine Langzeiterkrankung. Arbeitnehmer können auch andere Gründe geltend machen, wenn sie den Urlaub mit ins neue Jahr nehmen wollen. „Gerichte sind bei solchen Entscheidungen relativ locker.“

Dringende betriebliche Gründe können zum Beispiel vorliegen, wenn große Teile der Belegschaft wegen einer Grippewelle ausfallen oder ungewöhnlich hohe Fehlzeiten vorliegen. „Da geht es um Vorkommnisse, die nicht in der betrieblichen Routine liegen“, erklärt Bredereck. Eine stressige Produktion im Weihnachtsgeschäft zähle zum Beispiel eher nicht als dringender Grund. Denn: „Das Weihnachtsgeschäft kann in der Regel schon im Voraus geplant werden.“

Resturlaub auszahlen lassen geht nicht

Arbeitnehmer müssen ihren Resturlaub aber in jedem Fall bis spätestens zum 31. März des Folgejahres nehmen.

Sich am Ende des Jahres noch offene Urlaubstage auszahlen zu lassen – das geht nicht. „Diese Regelung gilt nur bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“


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