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Urlaub lässt sich vererben

Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Erben können Abgeltung für Urlaub beanspruchen, den ein Beschäftigter vor seinem Tod nicht mehr nehmen konnte.

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Bundesarbeitsgericht in Erfurt.

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Bad Homburg/Erfurt (kjs/BAG). Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben dessen Erben Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, den der Erblasser nicht genommen hat. Das hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 22. Januar 2019 entschieden (Aktenzeichen 9 AZR 45/16).

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am 20. Dezember 2010 verstorbenen Ehemanns (Erblasser), dessen Arbeitsverhältnis durch seinen Tod endete. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst standen dem Erblasser in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage Urlaub zu. Der Erblasser wurde mit Wirkung vom 18. August 2010 als Schwerbehinderter anerkannt. Er hatte demzufolge für das Jahr 2010 auch Anspruch auf einen anteiligen Zusatzurlaub von zwei Arbeitstagen.

Die Klägerin verlangte die Abgeltung des Resturlaubs von insgesamt 25 Arbeitstagen, der ihrem verstorbenen Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes für das Jahr 2010 noch zustand.

Abgeltung nach dem Bundesurlaubsgesetz

Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts begründete sein Urteil wie folgt: Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann, ist nach dem Bundesurlaubsgesetz abzugelten. Die nach dem europäischen Unionsrecht gebotene Auslegung dieses Gesetzes ergibt, dass der Resturlaub auch dann abzugelten ist, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits am 6. November 2018 entschieden, dass Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers untergehen darf, ohne dass ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht, der im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger überzugehen hat (Aktenzeichen C-569/16 und C-570/16).

Teil der Erbmasse

Daraus folgt, dass der Anspruch auf den Jahresurlaub, den die oder der Beschäftigte vor dem Tod nicht mehr nehmen konnte, als Teil der Erbmasse in das Vermögen eingeht. Der Abgeltungsanspruch der Erben bezieht sich dabei nicht nur auf den bezahlten Erholungsurlaub, sondern auch auf Zusatzurlaub für Schwerbehinderte sowie Urlaubstage, die gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen.

Demzufolge musste das Unternehmen den nicht gewährten Urlaub des Erblassers abgelten.

Weitere Informationen

juris.bundesarbeitsgericht.de
Mitteilung des Bundesarbeitsgericht zum Urteil

curia.europa.eu
Urteil des Europäischen Gerichtshof von 2018




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