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Urteil: Telefonisch festgestellter Pflegegrad darf nicht zurückgenommen werden

Statt eines Hausbesuchs ein Telefonat, um den Pflegegrad festzustellen: Das hat es in der Pandemie oft gegeben.

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Alter Mann sitzt an einem Tisch und schaut auf sein Smartphone. Bild: IMAGO / YAY Images

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Neustrelitz/Berlin (dpa/tmn). Wurde der Pflegegrad telefonisch festgestellt, darf die Pflegekasse die daraus entstandene Pflegegeld-Bewilligung nicht einfach zurücknehmen. Auch nicht nach einem späteren Hausbesuch.

Das hat das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern in einem Urteil (Aktenzeichen: L 6 P 9/21 B ER) entschieden, auf das die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht.

Herabstufung von Pflegegrad 2 auf 1

Im konkreten Fall ging es um einen 1951 geborenen Mann: Im Mai 2020 wurde bei ihm ein Pflegegrad von 2 festgestellt. Grundlage dafür waren ein Telefoninterview und ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) auf Basis von Akten. Dem Mann wurde ein Pflegegeld von 316 Euro im Monat bewilligt. Nach einem Hausbesuch im Juli 2021 änderte die Pflegekasse den Pflegegrad jedoch von 2 auf 1. Außerdem hob sie die Pflegegeld-Bewilligung auf. Die Begründung der Pflegekasse: Beim Hausbesuch habe sich die Pflegesituation verändert dargestellt.

Keine Hinweise auf veränderte Situation

Die Herabstufung war rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Pflegekasse könne sie nicht damit begründen, dass bei dem Hausbesuch die Voraussetzung für einen Pflegegrad von 2 nicht vorgelegen hätte. Denn das setze voraus, dass sich die Lage seit dem Telefoninterview tatsächlich geändert hat, worauf es allerdings keine Hinweise gegeben hätte.

Bei einem Verdacht, dass der Mann am Telefon falsche Angaben gemacht haben könnte, hätte sich die Pflegekasse bei der Aufhebung des Pflegegeldes auf „anfängliche Rechtswidrigkeit“ stützen müssen. Das hatte sie aber nicht getan.

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