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Verletzung bei Studentenparty

Bei auf selbst organisierten Uni-Partys erlittenen Verletzungen greift die studentische Unfallversicherung nicht.

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Feiernde Kollegen stoßen mit Sektgläsern an. Bild: IMAGO / Panthermedia

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Mainz/Berlin (dpa/tmn). Bei auf selbst organisierten Uni-Partys erlittenen Verletzungen greift die studentische Unfallversicherung nicht. Denn es handelt sich um keine Hochschulveranstaltung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Sozialgerichts Mainz (Aktenzeichen: S 14 U 45/17) weist die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.

Der Fall: Studenten wollten mit einer Party den Examensball finanzieren. Sie fand in der Universität Mainz statt. Zu später Stunde bemerkte ein Mitorganisator, dass ein Gast unerlaubt eine Bierflasche aus einem der Kühlschränke entnahm. Er forderte ihn auf, die Flasche zurückzustellen. Der Gast rannte weg, der Mann verfolgte und holte ihn ein. Beide rangelten, die Flasche zerbrach, die Männer fielen hin. Bei dem Sturz verletzte sich der Mitorganisator schwer an der Hand. Er klagte.

Die Party war keine Veranstaltung der Uni

Doch die Unfallkasse lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Demnach sei der Mann als Student gesetzlich nicht unfallversichert gewesen. Das sah der Kläger anders. Aus seiner Sicht sehe das Recht Versicherungsschutz für die Verfolger mutmaßlicher Straftäter vor. Er habe einen Dieb gestellt und, wenn auch Monate später, angezeigt.

Das Urteil: Die Klage war erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts bestand kein Versicherungsschutz in der studentischen Unfallversicherung. Denn die Party war keine Veranstaltung der Uni.

Es ist nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, private Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen

Zwar gebe es einen Unfallversicherungsschutz für Verfolger von Straftätern. Hierfür müsse allerdings die Verfolgung oder Festnahme eines Verdächtigen wesentlicher Grund der Handlung gewesen sein. Zwar sei die Bierflasche gestohlen worden. Jedoch habe der Kläger den Dieb nach Überzeugung des Gerichts vor allem verfolgt, um die Bierflasche beziehungsweise deren Kaufpreis wiederzuerlangen.

Dazu kam, dass er ursprünglich keine Anzeige gegen unbekannt stellen wollte. Außerdem habe er sich bei anderen Kommilitonen nicht nach der Identität des Diebs erkundigt. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung sei es nicht, private Interessen unter Versicherungsschutz zu stellen.

Weitere Informationen:

www.dav-sozialrecht.de

DAV Sozialrecht

sgmz.justiz.rlp.de

Mitteilung Sozialgericht Mainz

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