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Volle Arbeitsleistung schließt Arbeitsunfähigkeit aus

Wer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit voll erfüllt, gilt nicht als arbeitsunfähig – auch wenn einzelne Dienste aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Doch steht eine wichtige Änderung bevor.

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Statue der Justizia aus Bronze vor blauem Himmel.

© Nicht definiert

Stuttgart/Berlin (dpa/tmn). Ein Arbeitnehmer ist nicht arbeitsunfähig, wenn er seine volle vertraglich geschuldete Arbeitszeit leistet, aber gesundheitsbedingt keine zusätzlichen Bereitschaftsdienste oder Nachtschichten übernehmen kann. Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az.: L 10 U 135/25) entschieden, wie das Rechtsportal anwaltauskunft.de mitteilt. Eine Teilarbeitsunfähigkeit kenne das geltende Recht nicht.

Geklagt hatte eine Assistenzärztin, die sich während ihrer Tätigkeit mit dem Coronavirus infiziert hatte. Die Infektion wurde als Berufskrankheit anerkannt. Nach einer längeren Heilbehandlung und einer stufenweisen Belastungserprobung nahm sie ihre Arbeit Anfang Juni 2022 wieder in vollem Umfang mit einer regelmäßigen Arbeitszeit 40 Wochenstunden auf.

Ihre behandelnden Ärzte hielten es jedoch aus medizinischen Gründen weiterhin für erforderlich, dass sie vorübergehend keine Bereitschaftsdienste, Rufbereitschaften oder Nachtschichten übernahm.

Da sie dadurch die entsprechenden Zuschläge nicht mehr erhielt, verlangte sie über den Zeitpunkt der Wiederaufnahme ihrer Vollzeittätigkeit hinaus weiterhin Verletztengeld.

Sie vertrat die Auffassung, lediglich teilarbeitsfähig zu sein, weil sie nicht sämtliche Aufgaben ihres bisherigen Dienstbetriebs wahrnehmen konnte.

Aktuelle Lage: Ein bisschen arbeitsunfähig geht nicht

Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach Auffassung der Richter setzt ein Anspruch auf Verletztengeld grundsätzlich Arbeitsunfähigkeit voraus.

Arbeitsunfähigkeit liege jedoch nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig ausüben könne und lediglich daran gehindert sei, der gesamten Bandbreite möglicher Weisungen des Arbeitgebers – etwa hinsichtlich Bereitschafts-, Ruf- oder Nachtdiensten – nachzukommen.

In einem solchen Fall sei der Arbeitgeber vielmehr gehalten, die gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen seines Weisungsrechts zu berücksichtigen. Die bloße Einschränkung einzelner Einsatzmöglichkeiten begründe keine Arbeitsunfähigkeit. Auch die dadurch entstehenden finanziellen Nachteile, etwa durch den Wegfall von Zuschlägen, änderten daran nichts.

Lediglich für die Tage eines stationären Klinikaufenthalts zur Diagnostik wurde der Klägerin Verletztengeld zugesprochen.

Ausblick: Teilarbeitsunfähigkeit soll 2027 kommen

„Die Grundsätze der Entscheidung lassen sich auf viele Fälle übertragen, weil die Kernaussage – Keine Teilarbeitsunfähigkeit trotz Ausschluss einzelner Dienste – weit über den konkreten Fall einer Assistenzärztin hinaus Bedeutung für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer hat“, sagt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwaltauskunft.de. Etwa bei Pflegekräften, der Feuerwehr, Busfahrern oder der Polizei.

Die Entscheidung des Gerichts stützt sich auf die bisherige Rechtslage, die jedoch vor einem großen Umbruch steht. „Um die Krankenkassen zu entlasten und den Wiedereinstieg flexibler zu gestalten, plant der Gesetzgeber für das Jahr 2027 die Einführung einer echten Teilarbeitsunfähigkeit“, so Walentowski. So sollen künftig Stufen von 25, 50 und 75 Prozent Arbeitsfähigkeit möglich sein.


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