Ihre-Vorsorge Logo

Wer Kurzarbeit ablehnt, muss mit Kündigung rechnen

Arbeitnehmer müssen einer Vereinbarung über Kurzarbeit nicht zustimmen. Das kann aber schwerwiegende Folgen haben.

Artikel vorlesen

Lesezeit

2 Minuten

Veröffentlicht

Mann hält seine Hand unter ein Paragrafenzeichen

© Nicht definiert

Frankfurt/Main/Nürnberg (dpa/tmn). Wer eine vom Arbeitgeber angebotene Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit ablehnt, weil der Lohnausfall nicht vollständig ausgeglichen wird, riskiert unter Umständen eine Kündigung. Darüber informiert der Bund-Verlag mit Verweis auf ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg (Aktenzeichen: 2 Sa 413/20). Eine auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung verstößt demnach nicht gegen das Maßregelungsverbot (§ 612a BGB).

In dem verhandelten Fall ging es um eine Kündigung in einem Kleinbetrieb, in dem das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nicht anwendbar ist. Der Frisörbetrieb musste 2020 coronabedingt für längere Zeit schließen.

Angestellte strengt Kündigungsschutzklage an

Eine Beschäftigte erhielt von ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zur Unterschrift. Da sie mit der Lohnkürzung durch die Kurzarbeit nicht einverstanden war, verweigerte sie ihre Zustimmung. Sie erhielt deshalb eine Kündigung, gegen die sich mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzt.

Die Klägerin argumentierte laut Bund-Verlag, dass sie nur ihre Rechte ausübe, wenn sie die Kurzarbeitsvereinbarung nicht unterzeichnen wolle. Das könne kein Grund zur Kündigung sein. Das sogenannte Maßregelungsverbot besagt, dass ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht benachteiligen darf, wenn diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausüben.

Urteil: Arbeitgeber darf Kündigung aussprechen

Das Landesarbeitsgericht in Nürnberg stimmte der Argumentation nicht zu. Ziel von Kurzarbeit ist es, den Abbau von Arbeitsplätzen zu vermeiden. Arbeitnehmer behalten ihren Lohnanspruch grundsätzlich nur in Höhe des Kurzarbeitergelds, der Arbeitgeber muss im Falle von Kurzarbeit keinen vollen Lohnausgleich zusagen.

Das Angebot des Betriebs zur Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit ist laut Gericht daher keine unerlaubte Maßregelung. Eine auf die Ablehnung des Angebots gestützte Kündigung verstößt folglich auch nicht gegen das Maßregelungsverbot.


Weitere Artikel

Time
2 Minuten

Wer sich das Wohnen nicht mehr leisten kann, kann einen staatlichen Zuschuss bekommen. Wie haben sich Haushalte und Ausgaben im vergangenen Jahr entwickelt?

Time
2 Minuten

Künftig soll es leichter werden, Kindergeld zu bekommen: In vielen Fällen soll der Antrag entfallen und die Leistung automatisch ausgezahlt werden.

Time
2 Minuten

Eine Frau fordert das gleiche Gehalt wie ihr männlicher Kollege. Das Gericht spricht ihr zwar mehr Geld zu, aber nicht so viel wie ihr Kollege verdient. Das ist die Begründung.

Time
2 Minuten

Um immer höhere Gesundheitsausgaben unter Kontrolle zu bringen, gibt es ein Milliarden-Sparpaket. Und es kommen neue Regelungen dazu – auch bei der Pflege.

Time
2 Minuten

Wenn Beschäftigte im Job fehlen, um kranke Kinder zu betreuen, können sie einen Ausgleich für Verdienstausfälle erhalten. Die Verlängerung der Zeitspanne für den Anspruch soll aber auslaufen.

Time
2 Minuten

Sind die formellen Voraussetzungen für Teilzeitarbeit erfüllt, darf ein Arbeitgeber das Gesuch nicht einfach so ablehnen. Auch nicht, wenn angeblich kein Ersatz aufzutreiben ist.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026