Selbstständig tätige, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht gilt auch für die Gesellschafter einer in die Handwerksrolle eingetragenen Personengesellschaft, die den handwerksrechtlichen Befähigungsnachweis (zum Beispiel Meisterprüfung) erbracht haben. Wenn die selbstständig tätigen Handwerker mindestens 18 Pflichtbeitragsjahre erreicht haben, können sie sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Auf die 18 Pflichtbeitragsjahre werden sämtliche Pflichtbeitragszeiten angerechnet, zum Beispiel auch Kindererziehungszeiten. Für die Beitragsberechnung gelten besondere Bestimmungen (siehe auch hierzu unter Selbstständig Tätige).
Beiträge entrichten Handwerker nach einem fiktiven Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße (2025: bundeseinheitlich 3.955 Euro monatlich), auch wenn ihr tatsächliches Einkommen höher oder niedriger ist. Dieser sogenannte Regelbeitrag beträgt somit in den alten Ländern 735,63 Euro. Bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens kann der Handwerker dieses Arbeitseinkommen, mindestens jedoch monatlich 603 Euro, seiner Beitragsleistung zugrunde legen.
Bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit kann der Handwerker Beiträge statt nach dem Regelbeitrag auf der Grundlage eines Arbeitseinkommen in Höhe von 50 Prozent der Bezugsgröße entrichten.
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