Als rentenversicherungspflichtiges Entgelt der Arbeitnehmer bezeichnet man das jährliche Bruttoentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 101.400 Euro (2026).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt dieser Wert bei 124.800 Euro.
Das darüber liegende Arbeitsentgelt ist zwar steuerpflichtig, aber nicht mehr beitragspflichtig. Rentenbeiträge sind nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Dementsprechend werden die Bruttoverdienste auch nur bis zu dieser Höhe bei der Rentenberechnung berücksichtigt.
Das Gleiche gilt auch für die Arbeitseinkommen der versicherungspflichtigen Selbstständigen (zum Beispiel Selbstständige, in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker).
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