Altersrenten können erst ab einem bestimmten Lebensalter in Anspruch genommen werden. Neben Erfüllung der Wartezeit (Mindestversicherungszeit) wird bei Altersrenten vorausgesetzt, dass der Versicherte ein bestimmtes Lebensjahr vollendet hat.
Seit 2012 wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben.
Dagegen kann die Altersrente für langjährig Versicherte auch künftig – mit Abschlägen – bereits ab 63 Jahren bezogen werden, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen – ebenfalls mit Abschlägen – ab 62 Jahren.
Besonders langjährig versicherte Personen, die mindesten 45 Jahre als Arbeitnehmer oder Selbstständige pflichtversichert waren – wobei unter anderem Zeiten der Kindererziehung (einschließlich Berücksichtigungszeiten), der nicht-erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen und des Bezugs von Arbeitslosengeld I und unter bestimmten Voraussetzungen sogar freiwillige Beiträge mitzählen – und vor 1953 geboren wurden, können bei Rentenbeginn seit dem 1. Juli 2014 bereits mit 63 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen.
Für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1964 steigt diese Altersgrenze aber auch bei besonders langjährig Versicherten schrittweise wieder an, sodass ein Bezug dieser Altersrente für nach 1963 Geborene erst mit 65 Jahren abschlagsfrei möglich ist.
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