Der Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) soll gewährleisten, dass das zugeflossene Einkommen mindestens für die Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts ausreicht. 2026 beträgt er 12.348 Euro. Wer weniger als diesen Grundfreibetrag verdient, kann beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und kann alle Zinserträge auch über den Sparerfreibetrag hinaus steuerfrei behalten.
Für Ehepaare beträgt der Grundfreibetrag bei Zusammenveranlagung das Doppelte, also 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag passt sich jährlich an, um das Existenzminimum zu ermöglichen.
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