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Einmal teurer, immer teurer? Risikozuschläge wieder loswerden

Risikozuschläge treiben die Kosten für manche Versicherung enorm nach oben. Sie lassen sich aber auch reduzieren oder ganz wieder loswerden.

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Frau mit Ordner und Taschenrechner. Bild: IMAGO / Panthermedia / Andrey Popov

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Einmal teurer, immer teurer? Risikozuschläge wieder loswerden

Dabei sind Risikozuschläge aber noch nicht einmal die schlechteste Wahl. Manche Versicherer geben Kunden mit chronischen Beschwerden oder einem riskanten Hobby gar keinen Vertrag. Und das müssen sie auch nicht, denn alle privaten Versicherer können Antragsteller ablehnen. Nur die privaten Krankenversicherungen (PKV) müssen einen Basisschutz für jeden öffnen – auch für Antragsteller mit Vorerkrankungen.

Andere Gesellschaften versichern Antragsteller mit Vorerkrankungen zwar, aber zu ihren Bedingungen. Und die sind mitunter hart: Eine Verpflichtung zur Selbstbeteiligung in der PKV kann der Versicherer dann genauso einfordern wie Leistungsausschlüsse: Die führen dazu, dass zum Beispiel Versicherer bei bestimmten, von der Leistung ausgeschlossenen Vorerkrankungen gar nicht leisten müssen.

Rechtlichen Anspruch auf Reduzierung prüfen

Da hören sich Risikozuschläge gleich viel attraktiver an – dies umso mehr, als Sie das Verbraucher ein Recht haben, einen Risikozuschlag jederzeit prüfen zu lassen. Dieses Recht ist in § 41 des Versicherungsvertragsgesetzes verbrieft – und Versicherte können dieses Recht auch gerichtlich durchsetzen. Sie müssen dann beweisen, dass die Umstände weggefallen sind, die eine höhere Prämie gerechtfertigt haben.

Dabei hilft zum Beispiel ein ärztliches Attest mit der Aussage, dass Sie inzwischen genesen und dass Ihr Gesundheitsrisiko nicht mehr größer sei als das bei einem vergleichbaren Menschen. Mit einem solchen Attest im Rücken sollten Sie die Versicherung auffordern, den Beitrag entsprechend zu senken.

Ombudsleute einschalten


Reagiert die Versicherung nicht, können Sie Schlichtungsstellen wie den Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen einschalten. In anderen Sparten ist der Versicherungsombudsmann zuständig . Die Ombudsleute helfen kostenlos und können eine Schlichtung mit der Versicherung herbeiführen. Bringt auch das keine Klärung, muss man einen Anwalt einschalten, der den Anspruch auf Reduzierung der Prämie dann gerichtlich geltend macht.

Vorher an nachher denken: Mit der Nachschauklausel

Bei einem Risikozuschlag oder einer Ausschlussklausel kann es sinnvoll sein, mit dem Versicherer bei Vertragsschluss eine Nachschauklausel zu vereinbaren. Vor allem bei leichteren Erkrankungen besteht so die Möglichkeit, am Ende doch einen Schutz ohne Einschränkungen beschaffen zu können.

Sie vereinbaren mit dem Versicherer vertraglich, dass er den Zuschlag oder Leistungsausschluss streicht, wenn ein bestimmtes Ereignis (nicht) eintritt. Ein Beispiel: Ein Ausschluss wird aufgehoben, wenn Sie binnen Jahresfrist nicht wegen der Erkrankung in Behandlung müssen, die jetzt den Risikozuschlag verursacht.

Auch ohne Nachschauklausel fällt ein Risikozuschlag übrigens weg, wenn Sie ein Hobby nicht mehr ausüben, dass der Versicherer mit einem Risikozuschlag versehen hat. Hier reicht eine Erklärung an den Versicherer, dass Sie das Hobby ab dem Zeitpunkt X nicht mehr ausüben.


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