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Fonds: Neue Steuerregeln seit 2018

Seit Jahresbeginn müssen deutsche Fonds auf ihre Erträge eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen bezahlen. Ausgenommen davon sind reine Rentenfonds. Als Ausgleich sind Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise freigestellt. Was bedeutet die Reform der Investmentsteuer konkret für Anleger? Wir geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen.

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Silberne Figuren von Bär und Stier für Aktienmarkt. Bild: IMAGO / Westend61 / Rainer Berg

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Gibt es einen Bestandsschutz für Alt-Anlagen von vor 2009?

Der Bestandsschutz für Fondsanteile, die vor 2009 gekauft wurden, läuft aus: Die bis Ende 2017 aufgelaufenen Kursgewinne bleiben zwar dauerhaft steuerfrei. Wertzuwächse bei diesen Alt-Fonds werden ab 2018 aber grundsätzlich besteuert.

Allerdings gewährt die Finanzverwaltung einen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro, der ab Jahresbeginn für derartige Erträge greift.

Ist die Abgeltungssteuer jetzt abgeschafft?

Nein. Die Abgeltungssteuer greift weiterhin für Anleger. Der Gesetzgeber hat nun aber dafür gesorgt, dass alle Fonds – sowohl deutsche als auch ausländische – steuerlich gleichgestellt sind.

Seit Jahresbeginn zahlen deutsche Fonds auf ihre Erträge eine Körperschaftsteuer von 15 Prozent. Damit können sie weniger ausschütten. Zum Ausgleich dafür erhalten Anleger Teil-Freistellungen von der Abgeltungssteuer.

Mein Fonds ist thesaurierend. Er schüttet Gewinne nicht aus, sondern legt sie wieder an. Muss ich dafür auch Steuern zahlen?

Werden Fonds-Gewinne wieder investiert, kommt die so genannte Vorabpauschale ins Spiel. Wer in seinem Depot Anteile an einem thesaurierenden Fonds hält, muss künftig mit einer solchen Vorabpauschale rechnen.

Vorteil für Anleger: Die Depotbank ermittelt die Abgaben und behält sie ein, Anleger müssen dazu keine zusätzlichen Angaben mehr in ihrer Steuererklärung machen. Die Vorabpauschale berechnet die Bank auf der Grundlage des Basisertrags. Dieser beläuft sich auf 70 Prozent des Basiszinses und wird zu Beginn des Jahres berechnet. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den Basiszins, 2017 lag er bei 0,59 Prozent.

Auf die Vorabpauschale behält die Depotbank am ersten Werktag des folgenden Jahres die Abgeltungssteuer ein.

Muss ich also für meinen Aktienfonds jetzt insgesamt mehr Steuern zahlen?

Nein. Damit Sie als Anleger nicht zweimal zur Kasse gebeten werden, werden die Teil-Freistellungen eingeführt. Welche Erträge in welcher Höhe freigestellt sind, hängt von der Art des Fonds ab.

So sind bei Aktienfonds mit einem Aktienanteil von mindestens 51 Prozent pauschal 30 Prozent der Erträge steuerfrei. Dazu zählen Pauschalen, Dividenden und der Verkaufserlös.

Bei Mischfonds sind 15 Prozent steuerfrei und bei inländischen Immobilienfonds 60 Prozent. Auf den übrig bleibenden Wertzuwachs zahlen Anleger 26,375 Prozent Abgeltungssteuer inklusive Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls kommt noch die Kirchensteuer dazu.

Reine Rentenfonds sind von der Reform nicht betroffen, auch bei Riester- oder Rürupverträgen ändert sich nichts in puncto Besteuerung.

Und wenn mein Fonds sich nicht so gut entwickelt?

Die Vorabpauschale ist auf den Wertzuwachs im Kalenderjahr begrenzt. Der Fiskus besteuert also nicht, was nicht erwirtschaftet wurde. Alle Vorabpauschalen, die während der Haltedauer des Fonds angesetzt wurden, werden auf den Verkaufserlös angerechnet. Diese Erträge müssen Anleger also kein zweites Mal versteuern.

Gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Steuerlast für meinen Fonds zu drücken?

Die neue Teilfreistellung greift sowohl bei Ausschüttungen als auch bei der Vorabpauschale. Nur auf den nicht freigestellten Betrag müssen Anleger die Abgeltungssteuer zahlen – und auch nur dann, wenn der Sparerpauschbetrag überschritten ist.

Gegenwärtig liegt der Sparerpauschbetrag bei 801 Euro und bei 1.602 Euro für Ehepaare. Denken Sie also in jedem Fall daran, entsprechende Freistellungsaufträge an Ihre Depotbanken zu überprüfen.



Teilfreistellung für Fonds
FondsartAnlagebedingungenFreigestellter Prozentsatz
MischfondsMindestens 25 Prozent Kapitalbeteiligung15 Prozent
AktienfondsMindestens 51 Prozent Kapitalbeteiligung30 Prozent
ImmobilienfondsMindestens 51 Prozent Immobilien und Immobiliengesellschaften60 Prozent
Immobilienfonds mit überwiegend ausländischen ImmobilienMindestens 51 Prozent ausländische Immobilien und Auslands-Immobilien-Gesellschaften80 Prozent

Weitere Informationen

www.bvi.de
Informationen zur Reform der Investmentbesteuerung auf der Internetseite des Deutschen Fondsverbandes BVI

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