Kinder unter sieben Jahren gelten vor dem Gesetz als nicht deliktfähig, sodass sie nicht für die von Ihnen verursachten Schäden geradestehen müssen – im Straßenverkehr gilt das sogar bis zum zehnten Lebensjahr. Die Eltern selbst müssen dafür meist auch nicht geradestehen - Eltern haften eben nicht für ihre Kinder, sondern nur für die Verletzung von Aufsichtspflichten, was in der Praxis selten der Fall ist. Geschädigte könnten also schnell leer ausgehen.
Hier hilft eine Haftpflichtversicherung, die auch die Schäden durch nicht deliktfähige Kinder übernimmt – meist bis zu einem fünfstelligen Euro-Betrag.
Am anderen Ende der Skala gibt es aber Altverträge, bei denen die Versicherungssumme noch in D-Mark vereinbart wurde und die heute vielleicht gerade einmal eine Million Euro beträgt. Solche Verträge gehören durch neuere mit höheren Versicherungssummen ersetzt.
Denn wenn wirklich Menschen zu Schaden kommen und vor allem Rentenansprüche zu befriedigen sind, dann sind eine Million Euro viel zu wenig Geld, um alle Ansprüche über Jahre und Jahrzehnte zu befriedigen.
Das gilt im Übrigen auch für eine andere Art von Schäden, die in der Praxis nicht unwichtig sind: sogenannte Gefälligkeitsschäden. Wer zum Beispiel bei den Nachbar Blumen gießt und dabei den teuren Parkettboden ruiniert, muss dafür vor dem Gesetz nicht haften. Niemand soll nämlich – so der Gedanke des Gesetzgebers – dafür bestraft werden, dass er anderen unentgeltlich zur Hand geht. Gute Haftpflichtversicherungen sehen allerdings vor, dass solche Schäden zumindest bei kleineren Schadenssummen mitversichert sind.
Man sollte also nicht davon ausgehen, dass alles mitversichert ist, was nach dem normalen Menschenverstand mit im Versicherungsschutz inbegriffen sein sollte.
