Kindergeld und Riester-Zulage retten
Ohne Antrag kein Kindergeld
Der Antrag muss immer noch per Post eingereicht werden. Die Formulare sind zwar im Internet erhältlich, per E-Mail ist der Antrag aber noch nicht möglich.
Zuständig für das Kindergeld ist die Familienkasse, die meist bei der örtlichen Arbeitsagentur zu finden ist. Wird das Kindergeld bei der Geburt beantragt, muss die Geburtsurkunde beigefügt werden.
Für Kinder, die älter sind als 18 Jahre, müssen der Ausbildungsvertrag, die Schulbescheinigung oder die Immatrikulationsbescheinigung der Hochschule eingereicht werden.
Bis Ende 2011 gab es für volljährige Kinder nur dann Kindergeld, wenn sie nicht mehr als 8.004 Euro verdienen. Dazu zählen nicht nur Ausbildungsvergütungen, sondern auch Zinsen aus Ersparten oder BAföG-Zuschüsse. Diese Einkommensgrenze ist mittlerweile weggefallen.
Mehr Informationen
- www.arbeitsagentur.de
Direkter Link auf weitere Informationen zum Kindergeld auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit - Servicetelefon
Servicetelefon der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit: 01801 - 546337 (Montag bis Freitag 8 bis 18 Uhr)
Kindergeld & Co: Was das Kindergeld mit der Riester-Rente zu tun hat
Kindergeld an sich ist bereits eine wichtige finanzielle Stütze für viele Eltern. Interessant ist das Kindergeld aber auch noch in anderer Hinsicht. Denn einige staatliche Leistungen sind an den Anspruch auf Kindergeld geknüpft. Deswegen heißt es aufpassen, wenn sich die Voraussetzungen ändern. Fällt die Berechtigung auf Kindergeld weg, sind auch daran gekoppelte staatliche Förderungen verloren.
Das gilt vor allem für die Kinderzulage bei der Riester-Rente. Und die beläuft sich immerhin auf bis zu 300 Euro. Für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren worden sind, beträgt die Riester-Kinderzulage bis zu 185 Euro.
Dazu kommt, dass die Kinderzulage bei der Berechnung der eigenen Sparbeträge in den Riester-Vertrag angerechnet wird. Fällt die Zulage weg, müssen Sparer das Geld selbst einzahlen, um weiterhin die normale Riester-Förderung zu bekommen. Wichtig: Besteht keine Berechtigung mehr auf Kindergeld, müssen Sparer das ihrem Riester-Vertragspartner mitteilen.
Beispiel:
Magdalena Egaluz verdient im Jahr 30.000 Euro. Sie bezieht für sich und ihr vor 2008 geborenes Kind die Zulagen (154 Euro Grundzulage plus 185 Euro Kinder-Zulage). 2016 beendet ihre Tochter die Ausbildung und wird übernommen, ist also dann sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin. Damit fällt für sie das Kindergeld weg. Die Tochter hat nun selbst einen Anspruch auf Riester-Förderung. Und am 2018 steigt die Grundzulage für alle Riester-Sparer auf 175 Euro.
| 2015 | 2016 | |
|---|---|---|
| Verdienst | 30.000 | 30.000 |
| Um die maximale Riester-Förderung zu erhalten, müssen mind. vier Prozent des Vorjahreseinkommens in den Riester-Vertrag eingezahlt werden. | 1.200 | 1.200 |
| Die Zulagen darf sich Maria Egaluz bei der Berechnung des Eigentbetrags anrechnen | ||
| Grundzulage | minus 154 Euro | minus 154 Euro |
| Kinderzulage | minus 185 Euro | - |
| Das muss Maria Egaluz selbst zahlen (Eigenanteil) | 861 Euro | 1.046 Euro |
Wichtig bei einer Scheidung
Wer das Kindergeld erhält, bekommt auch in der Regel weiterhin die Riester-Kinderzulage(n). Sollte sich durch eine Scheidung etwas am Kindergeld ändern, müssen das der Riester-Vertragspartner und die Zulagenstelle erfahren. Dazu müssen Sparer sich vom Riester-Vertragspartner neue Zulagenformulare schicken lassen. Gegebenenfalls müssen Sparer auch ihre Einzahlungen ändern.
Beispiel: Bislang erhielten Frau und Mann jeweils eine Kinderzulage für ihre beiden Töchter. Nach der Scheidung soll die Frau beide Kinderzulagen erhalten. Nun muss der Mann seine Einzahlungen erhöhen und den Anbieter informieren. Die Frau kann sich nun die Kinderzulagen bei der Berechnung des Eigenanteils anrechnen lassen. Beide müssen ihre Zulagenanträge ändern.
Wegfall des Kindergelds kostet weitere Leistungen
Auch bei anderen Leistungen ist der Anspruch auf Kindergeld entscheidend.
- Zum Beispiel fällt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Einkommensteuer weg, wenn kein Kind mehr zu berücksichtigen ist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beläuft sich seit 2015 auf 1.908 Euro pro Jahr und wird mit dem Eintrag in die Steuerklasse II bereits während des Jahres beim Lohnabzug berücksichtigt.
- Der Ausbildungsfreibetrag kann nicht mehr geltend gemacht werden. Dieser Freibetrag soll die Mehrkosten von Kindern abdecken, die nicht mehr bei den Eltern wohnen. Diese anfallenden Kosten werden pauschal pro Jahr mit 924 Euro abgegolten (bzw. 77 Euro pro Monat).
- Außerdem ist es nicht mehr möglich, Schulgeld bei der Steuererklärung abzuziehen. Wenn Ihr Kind nämlich eine begünstigte Privatschule – etwa eine private Berufsschule oder Fachakademie – besucht, können Sie 30 Prozent des Schulgelds (maximal 5.000 Euro) steuerlich geltend machen.
- Der Familienzuschlag bei Beamten wird nur gezahlt, wenn auch Kindergeld überwiesen wird – und die Höhe der Beihilfe ist ebenfalls nach der Zahl der Kinder gestaffelt. Der Familienzuschlag variiert je nach Besoldungsgruppe etwas, der kinderbezogene Anteil wird aber zusätzlich zum Kindergeld gezahlt.
- Nicht zuletzt ist der Anspruch eines Zählkindes beim Kindergeld selbst wichtig, damit für die jüngeren Kinder höheres Kindergeld beantragt werden kann..
So retten Sie Ihr Kindergeld
Mal ist es nur die Anschrift, mal geht es um den Auszug aus der gemeinsamen Wohnung: Gleich, wie sich die Verhältnisse ändern, die Familienkasse will es wissen.
Sie sind verpflichtet, die Behörde sofort zu informieren, wenn sich irgendetwas ändert, was mit dem Kindergeld zu tun haben könnte. Denn wenn Sie zu viel Kindergeld erhalten, weil Sie die Behörden nicht haben wissen lassen, dass Sie sich beispielsweise scheiden lassen, kann das böse ausgehen: Bei fahrlässigem Handeln drohen Geldbußen und die Rückzahlung von bis zu fünf Jahren Kindergeld.
Und wer bewusst die Familienkasse im Dunkeln lässt, muss mit einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung und der Rückforderung von bis zu zehn Jahren Kindergeld rechnen. Machen Sie also den Schnellcheck, ob die Ansprüche auf Kindergeld noch bestehen:
- Fällt ein Zählkind weg – wegen abgeschlossener Berufsausbildung zum Beispiel?
- Ändern sich Adresse oder Bankverbindung?
- Wohnen Sie und Ihr Kind nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt?
- Sind Sie allein aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen?
- Lebt das Kind künftig im Haushalt des anderen Elternteils?
- Planen Sie oder Ihr Ehepartner, im Ausland zu arbeiten?
- Verschlägt es die Familie anderweitig ins Ausland?
- Bekommen Sie zukünftig ausländisches Kindergeld?
Hinweis:
Diese Informationen entsprechen dem Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung.
