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Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Übermittlung ab 2015 automatisch

Wer sich über Gewinne aus privaten Geldanlagen freut, muss dafür auch Steuern zahlen. Seit einigen Jahren übernehmen die Banken die Verwaltungsbürokratie: Die Abgeltungssteuer wird von ihnen direkt an das Finanzamt weitergeleitet. Das soll ab 2015 auch mit der Kirchensteuer auf Kapitalerträge geschehen. Wer Religion gegenüber seiner Bank als Privatangelegenheit betrachtet, sollte der Datenweitergabe widersprechen.

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Mann mit Taschenrechner füllt Einkommensteuer-Formulare aus. Bild: IMAGO / Steinach

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Die Kirchensteuer wird anhand der fälligen Einkommensteuer berechnet, sie richtet sich also bei Kapitalerträgen nach der Höhe der Abgeltungssteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beläuft sich der Prozentsatz auf acht Prozent, in allen anderen Bundesländern auf neun Prozent. Das Finanzamt ermäßigt die Abgeltungssteuer dann pauschal um 25 Prozent, auf diese Summe wird die Kirchensteuer berechnet. Eine Beispielrechnung: Wer etwa ein gutes Auge für Investitionen bewiesen hat und insgesamt 10.000 Euro Zinsgewinne einstreichen konnte, muss darauf 2.445 Euro und 220 Euro Kirchensteuer zahlen. 

Widerspruch immer bis 30. Juni möglich

Wer nicht will, dass die Bank die eigene Religionszugehörigkeit erfährt, kann der automatischen Datenübermittlung widersprechen. Das Bundeszentralamt für Steuern stellt dafür Vordrucke zur Verfügung – die Widersprüche können per Post oder online eingereicht werden. Der Sperrvermerk muss bis allerdings zum 30. Juni des Vorjahres vorliegen und gilt bis auf Widerruf.

Gezahlt werden muss trotzdem

Allerdings ändert der Datenverschluss für die Bank nichts an der Tatsache, dass Steuerzahler Kirchensteuer auf ihre Kapitalerträge zahlen müssen. Denn die Steuerbehörde ist verpflichtet, bei einem Sperrvermerk Namen und Anschrift der anfragenden Banken an ihr zuständiges Finanzamt weiterzuleiten. Dann müssen die Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung angegeben werden. 

Erst ab Erträgen über dem Sparer-Pauschbetrag

So schlecht ist das aber womöglich gar nicht: Wer insgesamt nicht allzu hohe Einkünfte hat und mit dem persönlichen Steuersatz unter der Abgeltungssteuer liegt, kann sogar noch Geld zurückbekommen. Ohnehin greifen Abgeltungssteuer, Soli und Kirchensteuer erst oberhalb des Sparer-Pauschbetrags. Wer also weniger als 801 Euro (1.602 Euro bei Ehepaaren) Kapitalerträge erwirtschaftet haben, muss sich um die Abgeltungssteuer keine Gedanken machen.  

Weitere Informationen:

  • www.bzst.de
    Das Bundeszentralamt für Steuern hat auf seiner Internetseite weitere Informationen zusammengestellt. Dort stehen auch Formulare und Vordrucke zum Herunterladen bereit. 

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