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Kurzfristige Beschäftigung – Was Aushilfen beachten müssen

In Deutschland arbeiten 325.000 „kurzfristig Beschäftigte“. Man spricht auch von Aushilfen. Sie profitieren bis Ende 2018 von großzügigeren Regeln für eine „kurzfristige Beschäftigung“. Und sie sind als geringfügig Beschäftigte sozialversicherungsfrei. Aber was heißt das genau und was müssen Aushilfen beachten? Ein Faktencheck.

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Rentnerin jobbt in Gärtnerei. Bild: IMAGO / Panthermedia / leaf

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Wann gilt die Drei-Monats-Grenze?

Diese gilt, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche erfolgt. Wer eine Fünf-Tage-Woche hat, für den zählt eine Beschäftigung also nur dann als kurzfristig, wenn sie maximal drei Monate dauert.

Wann gilt die 70-Tages-Grenze?

Bei weniger als fünf wöchentlichen Arbeitstagen. „In diesem Fall kann sich die Beschäftigung sogar auf bis zu zwölf Monate verteilen“, so Thomas Methler von der Minijob-Zentrale. Auf die Höhe des Verdienstes kommt es bei kurzfristigen Beschäftigungen nach wie vor nicht an.

Welchen Vorteil hat der Arbeitgeber?

Zum einen bindet er sich hierdurch nicht. Das Beschäftigungsverhältnis wird für drei Monate vereinbart und danach ist Schluss. Das ist generell so bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen. Bei den „kurzfristigen“ Jobs kommt aber noch hinzu: Hier fallen für den Arbeitgeber (fast) keine Sozialabgaben an.

Was spart er damit im Vergleich zu normalen Jobs?

Normalerweise fallen für den Arbeitgeber 19,325 Prozent Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen - , Kranken- und Pflegeversicherung an. Bei einem Bruttolohn von 2.000 Euro macht das immerhin 386,50 Euro im Monat. Das spart der Arbeitgeber bei kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen ein.

Für wen gelten die Regelungen für kurzfristig Beschäftigte?

Für diejenigen, die die Tätigkeiten nicht berufsmäßig ausüben. Gemeint ist damit: Die Tätigkeit darf nicht Basis des Lebensunterhalts der Betroffenen sein. Andernfalls greifen die „normalen“ Regelungen zur Sozialversicherungspflicht – sofern der Verdienst über 450 Euro im Monat liegt. Angewandt werden die Kurzfrist-Regeln dagegen – soweit die zeitlichen Grenzen eingehalten werden – bei Arbeitnehmern mit Nebenjob, Rentnern sowie Hausfrauen und anderen Personen, die die entsprechenden Tätigkeiten nur gelegentlich ausüben.

Was wäre ein typischer kurzfristiger Nebenjob eines Beschäftigten?

Nehmen wir einen Verkäufer, der in seinem sozialversicherungspflichtigen Hauptjob monatlich 2.200 Euro brutto verdient. Dieser kann beispielsweise nebenher bis zu 70 Tage im Jahr einen Nebenjob als Taxifahrer ausüben, in dem er monatlich 1.000 Euro verdient, es kann auch deutlich mehr sein. Die Sonderregelung für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse kommt für den Nebenjob dann zum Tragen, wenn dieser von vornherein auf maximal drei Monate oder auf 70 Tage innerhalb von zwölf Monaten begrenzt ist. Sozialversicherungsbeiträge muss in diesem Fall weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zahlen.

Darf der Beispiel-Arbeitnehmer zusätzlich noch einen Minijob ausüben?

Ja. Für Arbeitnehmer kommt damit sogar ein „Dreier-Pack“ von Beschäftigungsverhältnissen in Frage. Neben einem versicherten Hauptjob ist für sie bei anderen Arbeitgebern nicht nur eine kurzfristige Beschäftigung, sondern auch noch ein Minijob erlaubt. Dies gilt genauso auch für Rentner und Hausfrauen. Salopp gesagt: Minijob und kurzfristige Beschäftigung beißen sich nicht.

Was gilt bei der Steuer?

Steuerlich halten sich die Vorteile einer Aushilfsbeschäftigung für Arbeitnehmer in Grenzen. Die Lohnsteuer für kurzfristig Beschäftigte kann zum einen normal aufgrund der elektronisch erhobenen Lohnsteuermerkmale erhoben werden. Wichtig ist dabei insbesondere die Steuerklasse. Alternativ kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal in Höhe von 25 Prozent des Arbeitslohnes abführen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Aushilfe maximal 18 Arbeitstage hintereinander beschäftigt wird und durchschnittlich nicht mehr als zwölf Euro pro Stunde verdient. Zudem darf der Tagesverdienst im Schnitt nicht mehr als 62 Euro betragen. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitsaufnahme „zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird“.

Gibt es beim Arbeitsrecht Sonderregeln?

Im Prinzip gelten die gleichen Regeln wie für alle anderen Beschäftigten. Sie müssen genauso entlohnt werden wie es für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten per Tarifvertrag vorgeschrieben oder betriebsüblich ist. Ihnen steht das ihrer Arbeitszeit entsprechende anteilige Arbeitsentgelt zu. Wer also ein Fünftel der Zeit arbeitet, die für eine entsprechende Vollzeit-Stelle vorgesehen ist, muss auch ein Fünftel des Brutto-Vollzeitlohns erhalten. Natürlich gilt der zum 1. Januar 2015 neu eingeführte Mindestlohn auch für kurzfristig Beschäftigte.

Einige arbeitsrechtliche Regelungen gelten allerdings – wegen der in der Regel kurzen Dauer der Beschäftigung – für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse nicht: Das Kündigungsschutzgesetz, das die Erfüllung einer sechsmonatigen Wartezeit voraussetzt, findet in der Regel keine Anwendung. Und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle setzt erst ab dem Beginn der fünften Beschäftigungswoche ein. Wichtig für die Betroffenen ist dabei: Da der Job nicht versicherungspflichtig ist, erhalten sie in den ersten vier Beschäftigungswochen im Krankheitsfall auch kein Krankengeld.

Und was gilt beim Urlaub?

Auch kurzfristig Beschäftigte erwerben Urlaubsansprüche. Da die Beschäftigungsverhältnisse allerdings vielfach auf drei Monate maximal befristet sind, erwerben sie nur Teilurlaubsansprüche nach Paragraf fünf Bundesurlaubsgesetz. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erwerben sie danach Anspruch auf ein Zwölftel des ihnen zustehenden Jahresurlaubs.

Wie viele kurzfristig Beschäftigte gab es bislang?

Zum 30. September 2014 zählte die Minijobzentrale 360.000 kurzfristig Beschäftigte – im Jahresschnitt waren zuletzt mit 325.000 etwas weniger zu verzeichnen. Künftig werden diese Zahlen wohl steigen. Besonders viele kurzfristig Beschäftigte waren bislang in der Landwirtschaft, Werbung und Marktforschung, Gastronomie und bei den Post- und Kurierdiensten tätig.

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