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Lohnausgleich: Das müssen pflegende Angehörge beachten

Wenn ein naher Angehöriger erstmals oder verstärkt Pflege benötigt, haben Arbeitnehmer seit Anfang dieses Jahres einen Anspruch auf eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Wie funktioniert das?

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Pflegefachkraft sitzt am Bett einer Seniorin im Pflegeheim und hält ihre Hand. Bild: IMAGO / Shotshop / Monkey Business 2

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Wie lange gilt die Freistellung?

Für bis zu zehn Arbeitstage – und zwar ohne Vorankündigung. Das nennt sich im Pflegezeitgesetz „kurzzeitige Arbeitsverhinderung“. Auf die Betriebsgröße kommt es dabei nicht an. Die Regelung gilt also auch für Kleinstbetriebe. Auch die Dauer der Beschäftigung spielt keine Rolle. Auf die Freistellung haben also alle Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihrer Beschäftigung Anspruch, auch Minijobber. Diese Freistellungs-Regel gibt es übrigens schon seit 2008 – aber nur als eine Art unbezahlter Urlaub. 

Und was ist neu?

Jetzt wird dafür bezahlt, aber nicht vom Arbeitgeber, sondern von der Pflegeversicherung. Diese ersetzt den Arbeitnehmern, die wegen der Pflegeorganisation kurzzeitig nicht arbeiten können, auf Antrag den größten Teil ihres ausgefallenen Lohns. 

Was müssen pflegende Arbeitnehmer dafür tun?

Sie müssen zunächst unverzüglich ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass sie eine Freistellung nach Paragraf 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes nehmen wollen und dabei klarstellen, wie viele Tage sie der Arbeit fernbleiben möchten. Das sollte man ganz ähnlich wie bei der Krankmeldung halten, also morgens bei Arbeitsbeginn telefonisch mitteilen, dass beispielsweise der eigene Vater einen schweren Schlaganfall hatte, und dass man dessen Pflege organisieren muss. Maximal sind zehn Arbeitstage drin. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Bescheinigung verlangen, dass die Freistellung erforderlich ist, um die Pflege zu organisieren. Das muss er aber nicht unbedingt. Die Bescheinigung braucht man aber in jedem Fall, um später den Lohnausgleich zu beantragen. 

Wo wird der Lohnausgleich beantragt?

Der Lohnersatz nennt sich Pflegeunterstützungsgeld und wird bei der Pflegekasse des gepflegten Angehörigen beantragt oder beim privaten Versicherungsunternehmen, in dem der pflegebedürftige Angehörige versichert ist. Wichtig ist also: Die Kranken- oder Pflegekasse des Arbeitnehmers, der eine Auszeit nimmt, hat mit dem Pflegeunterstützungsgeld nichts zu tun. 

Wann muss der Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld gestellt werden?

„Unverzüglich“ heißt es im Gesetz, eine konkrete Tageszahl ist aber nicht genannt. Auf jeden Fall ist Eile angesagt. Vor allem sollte man nicht abwarten, bis der Arbeitgeber eine Bescheinigung über den ausgefallenen Lohn ausgefüllt hat. Diese kann man später noch nachreichen. Wenn der Angehörige von der Pflegekasse noch nicht als pflegebedürftig anerkannt ist, stellt man dann gleichzeitig einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dazu gibt es keine Formvorschriften. Es reicht ein einfaches Schreiben mit der Erklärung: „Hiermit werden ab sofort Leistungen der Pflegeversicherung beantragt“. Dazu noch Adresse des Pflegebedürftigen, seine Versicherungsnummer, Datum und Unterschrift. Danach erfolgt dann binnen kurzem eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder bei privat Versicherten durch Medicproof. 

Welche Unterlagen müssen der Pflegeversicherung vorgelegt werden?

Neben der – auch später noch nachzureichenden – Bescheinigung über den ausgefallenen Lohn (siehe unten) ein ärztliches Attest über die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen. 

Und wenn noch gar keine Pflegebedürftigkeit festgestellt worden ist?

Dann reicht es aus, wenn voraussichtlich Pflegebedürftigkeit besteht. Das muss ein Arzt aber in jedem Fall bescheinigen. Darüber hinaus muss der Arzt erklären, dass eine Pflegesituation „akut“ aufgetreten ist und der Arbeitnehmer deshalb dringlich eine bedarfsgerechte Versorgung des Pflegebedürftigen organisieren muss. Ferner muss der Arzt bescheinigen, wie lange die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dauern wird. 

Gibt es das ärztliche Attest kostenlos?

„Die Kosten der Bescheinigung gehen zu Lasten des Antragstellers“, schreibt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen. Das heißt: Im Prinzip muss der Angehörige hierfür zahlen. In der Regel berechnen die Ärzte für solche Bescheinigungen zwischen fünf und zehn Euro. Sie müssen dafür aber nicht unbedingt etwas verlangen – meist rechnen sie ja auch ohnehin noch Leistungen für den Pflegebedürftigen ab. 

Wie wird die Höhe des Pflegeunterstützungsgelds berechnet?

Dazu muss der Arbeitgeber des pflegenden Angehörigen eine Entgeltbescheinigung ausfüllen und dem Beschäftigten aushändigen. Dort muss unter anderem eingetragen sein, wie hoch das durch die Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt war und ob der Betroffene in den letzten zwölf Monaten beitragspflichtige Einmalzahlungen – wie Weihnachtsgeld – erhalten hatte. Die Berechnung des Pflegeunterstützungsgeldes erfolgt nach der gleichen Methode wie die des Kinder-Krankengeldes und ist recht kompliziert. Maximal gibt es pro Kalendertag 96,25 Euro brutto. In den meisten Fällen gibt es also Brutto-Pflegeversicherungsgeld genauso viel, wie in der kurzen Auszeit an Netto-Lohn ausfällt. Davon gehen noch Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung ab.

Die vom Arbeitgeber ausgefüllte Bescheinigung muss bei der Pflegekasse des Angehörigen eingereicht werden. 

Für die Betreuung welcher Verwandten kann die Freistellung erfolgen?

Für die Betreuung von

  • Großeltern, Eltern, Schwieger- oder Stiefeltern,
  • Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwistern, Schwägerinnen und Schwägern,
  • Kindern, Adoptiv- oder Pflegekindern (eigene und die des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwieger- und Enkelkindern.
Neffen und Urgroßeltern tauchen in dieser im Gesetz aufgeführten Liste nicht auf. Das bedeutet: Wer sich etwa um die Organisation der Pflege eines Onkels oder Neffens kümmert, hat keinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Natürlich kann ein Arbeitgeber jemanden dazu aber durchaus auch freiwillig von der Arbeit freistellen. 

Mehr zum Thema:

  • www.bmfsfj.de
    Details zum Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf im Internet

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