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Neue Pfändungsfreigrenzen

Ab sofort dürfen Schuldner rund 29 Euro mehr behalten. Sozialexperte Rolf Winkel erklärt, wer jetzt wie aktiv werden muss.

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Hände einer Seniorin halten Glas mit Geldscheinen und Münzen. Bild: IMAGO / Joko

© Nicht definiert

Warum gibt es Pfändungsfreigrenzen?
Interviewer
Der Grund ist einfach: Schuldner sollen vor einer „Kahlpfändung“ geschützt werden. Denn das würde zumindest auf Dauer auch den Gläubigern nicht nützen. Egal, ob es sich um Selbstständige, Gehaltsempfänger, Rentner oder Arbeitslose handelt: Wer Schulden hat, dem müssen die Gläubiger zumindest einen bestimmten Teil seines Geldes überlassen. Wie viel ihnen zum Lebensunterhalt verbleibt und wie viel als pfändbar gilt, wird zunächst nach den Tabellen zu Paragraf 850c der Zivilprozessordnung bestimmt.
Rolf Winkel
Wie hoch sind die Pfändungsfreigrenzen?
Interviewer
Das kommt ganz darauf an. Wie viel Schuldnern mindestens vom Einkommen bleibt, hängt von der Höhe des Nettoeinkommens und der Zahl der Personen ab, für die der Betroffene unterhaltspflichtig ist. Nach den zum 1. Juli 2015 einheitlich um 2,76 Prozent erhöhten Pfändungsfreigrenzen müssen beispielsweise einem Alleinstehenden im Regelfall monatlich mindestens 1.073,88 Euro bleiben. Das sind 28,84 Euro mehr als die vorher geltenden 1.045,04 Euro.
Rolf Winkel
Und was gilt bei höheren Renten oder Erwerbseinkommen?
Interviewer
Auch vom Nettoeinkommen, das über die in der Tabelle genannten Beträge hinausgeht, dürfen Schuldner einen Teil behalten. Ein alleinstehender Rentner, der beispielsweise nach Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung monatlich eine Rente in Höhe von 1.200 Euro erhält, muss 70 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags an seine Gläubiger abgeben. Die Grenze wird bei ihm um 126,12 Euro überschritten. 70 Prozent davon sind genau 88,28 Euro. Ihm bleiben also 1.111,72 Euro.
Rolf Winkel
Dürfen Schuldner immer nur 30 Prozent des Einkommens, das die Pfändungsfreigrenzen übersteigt, behalten?
Interviewer
Nein. Der Satz von 30 Prozent gilt nur für Alleinstehende. Die Grundregel lautet: Wer für weitere Personen unterhaltspflichtig ist, darf mehr von seinem Einkommen behalten.

Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich netto 2.500 Euro verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags, das sind monatlich 171,49 Euro, an seine Gläubiger abführen.
Rolf Winkel
Werden die Pfändungsfreibeträge regelmäßig angepasst?
Interviewer
Im Prinzip ja. Eigentlich sieht die Zivilprozessordnung vor, dass die Pfändungsfreigrenzen im zweijährigen Turnus angepasst werden müssen. Dies gilt allerdings nur, wenn zuvor der steuerliche Grundfreibetrag erhöht worden ist. Da dieser 2015 gegenüber 2013 um 2,76 Prozent auf 8.354 Euro gestiegen ist (von vorher 8.130 Euro), steigen auch die Pfändungsfreibeträge entsprechend.
Rolf Winkel
Werden die neuen Freibeträge wenigstens automatisch berücksichtigt?
Interviewer
Bei laufenden Pfändungsfällen in der Regel ja. Arbeitgeber und Sozialleistungsträger müssen die neuen Pfändungsfreibeträge ab Juli 2015 automatisch anwenden. Besonders Arbeitnehmer in Kleinunternehmen, deren Lohn teilweise gepfändet wird, sollten jedoch ihre Lohnabrechnung im Juli genau überprüfen.
Rolf Winkel
Und was gilt bei der Deutschen Rentenversicherung?
Interviewer
Auch die berücksichtigt zum 1. Juli 2015 automatisch und ohne Antrag die neuen Sätze.
Rolf Winkel
Wann müssen Schuldner denn aktiv werden und die Berücksichtigung der neuen Pfändungsfreibeträge beantragen?
Interviewer
Immer dann, wenn das Vollstreckungsgericht vor dem 1. Juli 2015 auf Antrag der Schuldner einen konkreten pfändungsfreien Betrag errechnet hat, der von den pfändungsfreien Standardwerten abweicht. Diese Beträge werden nicht automatisch angepasst. Dies gilt beispielsweise für Arbeitnehmer, die beantragt haben, dass ihnen von ihrem Einkommen mehr bleibt, weil sie wegen einer weiten Fahrt zur Arbeit hohe Werbungskosten haben. Die Betroffenen müssen dann eine Anpassung der festgesetzten Beträge beantragen. Das gleiche gilt zum Beispiel auch dann, wenn jemand etwa eine besondere Diät einhalten müssen oder aus anderen Gründen unabwendbare Ausgaben haben.
Rolf Winkel
Wie werden entsprechende Anträge gestellt?
Interviewer
In der Regel formlos. Am besten geht man zum örtlichen Amtsgericht und fragt dort nach der Rechtsantragstelle. In der Regel haben die Rechtsantragstellen vormittags geöffnet. Deren Dienste können kostenlos in Anspruch genommen werden.
Rolf Winkel
Was gilt für Pfändungsschutz-Konten (P-Konten)?
Interviewer
Auch bei Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) müssen die Banken den pfändungsfreien Sockelbetrag ab 1. Juli 2015 auf 1.073,88 Euro umstellen. Auch die höheren Freibeträge für Kontoinhaber, die nachgewiesen haben, dass sie für weitere Personen unterhaltspflichtig sind, müssen automatisch angepasst werden.
Rolf Winkel

Das monatliche Nettoeinkommen ist unpfändbar

Bei Alleinstehendenbis 1.073,88 Euro
bei einer Unterhaltspflicht gegenüber
1 Personbis 1.478,04 Euro
2 Personenbis 1.703,21 Euro
3 Personenbis 1.928,38 Euro
4 Personenbis 2.153,55 Euro
5 Personenbis 2.378,72 Euro

Mehr Informationen

  • www.bmjv.de
    Fragen und Antworten zu Pfändungsfreigrenzen auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums
  • www.p-konto-info.de
    Die neue Pfändungstabelle im Internet

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