Neue Pfändungsfreigrenzen
Auch hierzu ein Beispiel: Wer monatlich netto 2.500 Euro verdient und für seine Ehefrau und zwei Kinder unterhaltspflichtig ist, muss nur 30 Prozent des die Pfändungsfreigrenze übersteigenden Betrags, das sind monatlich 171,49 Euro, an seine Gläubiger abführen.
Das monatliche Nettoeinkommen ist unpfändbar
| Bei Alleinstehenden | bis 1.073,88 Euro |
| bei einer Unterhaltspflicht gegenüber | |
| 1 Person | bis 1.478,04 Euro |
| 2 Personen | bis 1.703,21 Euro |
| 3 Personen | bis 1.928,38 Euro |
| 4 Personen | bis 2.153,55 Euro |
| 5 Personen | bis 2.378,72 Euro |
Mehr Informationen
- www.bmjv.de
Fragen und Antworten zu Pfändungsfreigrenzen auf den Internetseiten des Bundesjustizministeriums - www.p-konto-info.de
Die neue Pfändungstabelle im Internet
