Neues von den Sachbezügen: Mehr Spielraum ab 2015
Aber Achtung: Bei der Summe von 60 Euro handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Der steuerliche Unterschied ist erheblich: Übersteigt der Wert der Aufmerksamkeit diesen Betrag auch nur um einen Cent, ist die Steuervergünstigung für die ganze Summe hinfällig. Die gute Nachricht: Die Freigrenze greift bei jedem Geschenk aufs Neue. Denn sollten sich mehrere persönliche Anlässe – sogar in einem Monat – ergeben, darf der Arbeitgeber auch mehrere Geschenke überreichen. Aber Achtung: Feiertage wie Ostern zählen nicht als persönlicher Anlass. Der Hintergrund: Diese Ereignisse haben keinen persönlichen Bezug zum beschenkten Arbeitnehmer, sind weder einmalig noch selten wiederkehrend.
Unternehmen, die eine betriebliche Feier veranstalten, dürfen durchaus bei dieser Gelegenheit ihren Angestellten Geschenke überreichen. Voraussetzung ist auch hier: Werden während der Feier Geschenke verteilt oder verlost, dürfen diese nicht teurer als 60 Euro sein. Wird dieser Wert überschritten, wird das komplette Geschenk steuerpflichtig; Bargeld oder Goldmünzen sind ohnehin immer voll zu versteuern.
Neuregelung von Betriebsfeiern
Auch die steuerliche Behandlung von Betriebsfeiern wurde übrigens zum Jahresauftakt neu geregelt: Der Gesetzgeber reagierte damit unter anderem auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Bislang galt für Betriebsfeiern eine steuerliche Freigrenze pro Arbeitnehmer von 110 Euro. Bundestag und Bundesrat haben sich nun auf einen Kompromiss verständigt: Die Freigrenze wird nicht erhöht, die steuerfreie Summe von 110 Euro pro Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung jedoch in einen Freibetrag umgewandelt.
Die Konsequenz: Aufwendungen bis zu dieser Höhe bleiben steuerfrei, auch wenn die tatsächlichen Ausgaben höher sind. Allerdings müssen nun auch allgemeine Kosten des Arbeitgebers einbezogen werden. Außerdem werden dem einzelnen Arbeitnehmer die Ausgaben für Begleitpersonen zugerechnet. Reisekosten bleiben jedoch außen vor und weiterhin steuerfrei.
