Unterhalt und Pflege: So sparen Sie Steuern
Unterhalt: Wer kann, wer darf unterstützt werden?
Unterhaltszahlungen sind steuerlich abzugsfähig – wenn einige Voraussetzungen erfüllt sind. Abzugsfähig sind Unterstützungsleistungen an Menschen, die Ihnen gegenüber
- gesetzlich unterhaltsberechtigt sind oder
- den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt sind.
Zu den gesetzlich Unterhaltsberechtigten zählen folgende Personen:
- Eheleute und eingetragene Lebenspartner
- Kinder
- Eltern und Großeltern
- der andere Elternteil des nichtehelichen Kindes (in den ersten drei Lebensjahren).
Was zählt zum Unterhalt dazu?
Zum Unterhalt zählt all das, was notwendig ist, um das tägliche Leben zu finanzieren: zum Beispiel Kosten für Miete und Verpflegung. Begünstigt sind auch Ausgaben für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren oder Fachliteratur. Zum typischen Unterhalt gehört alles, was ein Mensch normalerweise zum Leben braucht – neben Barunterhalt also auch Ausgaben für
- Gegenstände des täglichen Bedarfs
- Kleidung
- Geräte und Ersatzteile für Haus und Garten
Fernsehgeräte, Computer oder die Waschmaschine zählen nicht zum üblichen Unterhalt. Auch gebrauchte Gegenstände aus Ihrem Haushalt werden steuerlich nicht anerkannt.
Unterhalt kann grundsätzlich nur im Jahr der Zahlung berücksichtigt werden. Das bedeutet: Der Höchstbetrag gilt erst ab dem Monat der ersten Zahlung im Jahr. Im Gegenzug werden aber auch die Einkünfte und Bezüge der Person, die Sie unterstützen, erst ab dem ersten Zahlungsmonat angerechnet. Ihre Unterhaltsleistungen machen Sie mit der Anlage „Unterhalt“ geltend. Geldleistungen können Sie mit dem Überweisungsbeleg der Bank nachweisen, Sachleistungen mit der Kaufquittung.
So hoch ist die Steuervergünstigung bei Unterhaltszahlungen
Wenn Sie normalen Unterhalt zahlen, dürfen Sie in der Steuererklärung für 2015 einen Höchstbetrag von 8.472 Euro ausschöpfen – auf den Monat umgerechnet ist dies eine Summe von 706 Euro. 2016 wird der Unterhaltshöchstbetrag auf 8.652 Euro pro Jahr (und damit auf 721 Euro pro Monat) angehoben. Dazu kommen mögliche Ausgaben für die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung. Diese können zusätzlich abgesetzt werden.
Bei Unterhaltszahlungen an Kinder greift der Unterhaltshöchstbetrag nur dann, wenn weder Sie noch Ihr Ex-Partner Kindergeld oder den Kinderfreibetrag in Anspruch nehmen. Das funktioniert in aller Regel nur bei volljährigen Kindern, für die es kein Kindergeld mehr gibt. Tipp: Wenn Ihr Kind nicht älter als 25 Jahre ist und sich noch in der Ausbildung befindet, können Sie den Ausbildungsfreibetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Dieser beläuft sich auf 924 Euro pro Jahr. Zusätzlicher Bonus: Sie müssen die einzelnen Ausgaben nicht nachweisen.
Unterhaltszahlungen können Sie nur dann steuerlich absetzen, wenn Ihnen selbst noch genug zum Leben übrigbleibt. Im Finanzamtsdeutsch nennt man das „Opfergrenze“. Damit wird ausgedrückt, dass die Unterhaltsleistungen in einem angemessenen Verhältnis zu Ihrem verfügbarem Einkommen stehen müssen. Die Opfergrenze wird mit einem bestimmten Prozentsatz, der von Ihrer Familiengröße abhängt, ermittelt. Bei Ehepartnern oder Ex-Ehegatten wird die Opfergrenze jedoch nicht berücksichtigt.
Verfügt derjenige, den Sie unterstützen, über eigenes Einkommen, so wird dies auf den Höchstbetrag angerechnet. Dies gilt aber nur dann, sofern die Einkünfte 624 Euro im Jahr übersteigen. Dafür muss das Finanzamt das Einkommen zum Beispiel des Ex-Ehegatten kennen. Seit 2015 sind Unterhaltsleistungen außerdem nur dann abzugsfähig, wenn Sie dem Finanzamt die steuerliche Identifikationsnummer des Empfängers mitteilen. Sollte derjenige, den Sie unterstützen, Ihnen diese Auskunft verweigern, dürfen Sie beim zuständigen Finanzamt nachfragen.
Für geschiedene Eheleute gibt es noch einen zweiten Weg, den Unterhalt steuerlich geltend zu machen: das so genannte Realsplitting. Das bedeutet, dass Sie Ihre Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehepartner bis zu einer Summe von 13.805 Euro pro Jahr als Sonderausgaben abziehen. Auch hier kommen die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung noch obendrauf. Voraussetzung dafür ist aber, dass Ihr Ex-Partner dem Ganzen zustimmt. Denn er oder sie muss die Leistungen dann als sonstige Einkünfte versteuern, anzugeben auf der Anlage SO.
Da derjenige, der Unterhalt leistet, meist über die höheren Einkünfte verfügt, dürfte bei ihm der Steuervorteil durch den Sonderausgabenabzug höher sein als die Steuernachzahlung beim Unterhaltsempfänger. Ob diese steuerliche Variante günstiger ist, sollte im Zweifelsfall ein Steuerberater ausrechnen. Das Problem dürfte in den meisten Fällen darin liegen, dass die Ex-Eheleute zu zerstritten sind, um sich gemeinsam um die Steuererklärung zu kümmern. Die notwendige Unterschrift auf dem Formular verweigert daher so mancher Ex-Partner aus Prinzip. Falls das Realsplitting für Sie steuerlich interessant ist, könnten Sie Ihrem Ex anbieten, die anfallende Steuer zu übernehmen.
Lebt Ihr ehemaliger Ehegatte inzwischen im Ausland, ist der Sonderausgabenabzug übrigens nur möglich, wenn der Empfänger nachweist, dass er die Leistungen versteuert hat.
Pflege-Pauschbetrag
Wenn Sie einen Verwandten selbst pflegen, der dauerhaft hilflos ist, können Sie den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro in Anspruch nehmen. Die Pflegebedürftigkeit müssen Sie in jedem Fall nachweisen, zum Beispiel durch die Einstufung der Pflegekasse oder einen Schwerbehindertenausweis. Voraussetzungen für den Pflege-Pauschbetrag sind:
- Die betreute Person ist hilflos („H“ im Behindertenausweis) oder schwerstpflegebedürftig (Pflegestufe 3, ab 2017: Pflegegrad 4 bzw. 5).
- Sie pflegen den Angehörigen in seiner oder in Ihrer Wohnung.
- Für die Pflege erhalten Sie keine Gegenleistung.
Steuervergünstigung bei Pflegeleistungen
Pflege in einem Heim kostet Geld – Geld, das die Pflegeversicherung nur zum Teil übernimmt. Pflegekosten, die Sie selbst getragen haben, können Sie als außergewöhnliche Belastung absetzen. Allerdings müssen Sie sich hierfür wieder den zumutbaren Eigenanteil anrechnen lassen. Haben Sie Ihren Haushalt aufgelöst, müssen Sie außerdem beachten, dass eine Haushaltsersparnis abgezogen wird. Diese Haushaltsersparnis richtet sich nach dem Unterhaltshöchstbetrag und beläuft sich ab 2016 auf 8.652 Euro jährlich. Jenseits des zumutbaren Eigenanteils dürfen Sie sämtliche Arzt- und Pflegekosten steuerlich geltend machen. Einen Höchstbetrag gibt es nicht. Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zum Beispiel auch
- Kosten für Medikamente
- Hilfsmittel wie Prothesen oder der Rollator und
- Krankenhausaufenthalte.
Achtung: Der Umzug in ein Heim ist nur dann steuerlich begünstigt, wenn Sie pflegebedürftig, behindert oder krank sind. Allein aus Altersgründen können Sie für sich selbst keine Steuerersparnis geltend machen – das können nur Ihre Kinder, wenn Sie Ihnen Unterhalt überweisen und Ihr eigenes Vermögen nicht ausreicht.
Wenn Sie als Kind die Heimkosten Ihrer Eltern zahlen, können Sie die Kosten von der Steuer absetzen. Wie diese Ausgaben steuerlich eingestuft werden, hängt davon ab, ob Ihre Mutter oder Ihr Vater aus Altersgründen oder wegen Pflegebedürftigkeit umgezogen sind. Achtung: Die Berechnungen, wie Sie Ihre Kosten in solchen Fällen geltend machen können, sind kompliziert. Lassen Sie sich auf jeden Fall von einem Steuerexperten beraten, um die günstigste Variante herauszufinden.
Sind Ihre Eltern aus Altersgründen umgezogen, liegen normale Unterhaltsleistungen vor. Der Steuervorteil: Anders als bei den normalen außergewöhnlichen Belastungen müssen Sie sich also keinen zumutbaren Eigenanteil anrechnen lassen. Ihr Unterhalt für Ihre Eltern ist damit ab dem ersten Euro steuerlich abzugsfähig – allerdings nur bis zur Höhe des Unterhaltshöchstbetrags von 8.652 Euro. Dazu kommt: Vorhandenes Vermögen der unterstützten Person von mehr als 15.500 Euro, zum Beispiel eine vermietete Immobilie, schließen die Unterhaltsleistungen in der Regel vollständig aus.
