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Altersvorsorge: Selbstständige wählen häufiger gesetzliche Rente

Die Zahl der rentenversicherten Unternehmer stieg zwischen 2012 und 2022 um knapp 61.000 – ein Zuwachs von mehr als 22 Prozent.

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Ausbilder und weibliche Auszubildende im Metallhandwerk. Bild: IMAGO / Westend61 / Lisa und Wilfried Bahnmüller

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Frankfurt (sth). Erneut sind mehr Selbstständige für die Sicherung ihres Alters, gegen das Erwerbsminderungsrisiko und zum Schutz ihrer Angehörigen in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert. Laut den jüngsten Daten der Deutschen Rentenversicherung, die ihre-vorsorge.de vorliegen, stieg die Zahl der rentenversicherten Unternehmerinnen und Unternehmer 2022 gegenüber dem Vorjahr um etwa 2000 auf knapp 333.000. Zwischen 2012 und 2022 kletterte ihre Zahl demnach um knapp 61.000 – ein Zuwachs von mehr als 22 Prozent. Im Jahr 2000 hatten sich erst 217.000 Selbstständige gesetzlich rentenversichert.

Zu den rentenpflichtversicherten Selbstständigen gehörten im Jahr 2022 auch knapp 62.000 Handwerkerinnen und Handwerker. Selbstständige Handwerker sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Voraussetzung ist, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und in der Handwerksrolle eingetragen sind. Im Normalfall teilen die Handwerkskammern der gesetzlichen Rentenversicherung Eintragungen in der Handwerksrolle mit. In bestimmten Fällen sind Handwerker aber selbst verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten bei ihrem Rentenversicherungsträger zu melden. 

Das gilt insbesondere für Inhaber eines Handwerksbetriebs, die ihren Meistertitel erst später erlangen und bis dahin einen Betriebsleiter mit Meistertitel beschäftigen. Aufgrund einer Rechtsänderung sind die Handwerkskammern jedoch nicht mehr verpflichtet, den nachträglichen Meistertitel in der Handwerksrolle einzutragen. Mit dem Erwerb des Meistertitels werden selbstständige Handwerker versicherungspflichtig. Um Geldeinbußen und Beitragsnachforderungen zu vermeiden, sollten sie sich zeitnah mit ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen. Die Meldepflicht gilt auch, wenn ein bisheriger Nebenbetrieb künftig als Hauptbetrieb geführt wird.

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