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Arbeitszeitkonto: Diese Spielregeln sollten Sie kennen

Stunden sammeln, Prämien ansparen oder das Konto belasten: Ein Arbeitszeitkonto verspricht berufliche Flexibilität bis hin zum einem früheren Ruhestand.

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Älterer Arbeiter mit jüngerem Kollege in einer Fabrikhalle. Bild: IMAGO / Westend61

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Frankfurt/Gütersloh (dpa/tmn). Arbeitszeitkonten sind ein beliebtes Instrument, wenn es um flexible Arbeitszeiten geht. Auch wenn das Prinzip einfach klingt – Plusstunden sammeln und später nutzen –, steckt dahinter oft ein komplexes System mit vielen Varianten und rechtlichen Feinheiten. Ob Gleitzeit, Jahresarbeitszeitkonto oder Langzeitkonto: Jedes Modell hat seine Besonderheiten. 

Wie funktioniert ein Arbeitszeitkonto?

„Ein Arbeitszeitkonto müssen Arbeitnehmende und der Arbeitgeber einvernehmlich vereinbaren“, sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht. Es bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten: Arbeiten Beschäftigte mehr als vertraglich festgelegt, wird das Zeitguthaben auf dem Konto gutgeschrieben (Plusstunden). Sind Arbeitnehmende weniger tätig, wird dies als Zeitdefizit auf dem Konto vermerkt (Minusstunden). 
Plusstunden können Beschäftigte später durch Freizeit ausgleichen oder sich je nach Regelung auszahlen lassen. Minusstunden werden abgebaut, indem Beschäftigte die Stunden nacharbeiten. Dazu sollte es klare Regelungen geben, wie und welchem Zeitraum das möglich ist.

Keine gesetzlichen Regeln

Denn: „Die Spielregeln für Arbeitszeitkonten sind gesetzlich nicht geregelt“, stellt Schulze Zumkley klar. Ob und wann Stunden auf dem Konto zum Beispiel verfallen, wann sie in Freizeit ausgeglichen werden können oder ob Beschäftigte sich Plusstunden auch auszahlen lassen können, ist unterschiedlich. Die Einzelheiten finden sich in der Regel in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen.

Fünf wichtige Konto-Arten

  • Gleitzeitkonto: Es flexibilisiert die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit. Arbeitnehmer können Beginn und Ende der Arbeitszeit innerhalb eines vorgegebenen Rahmens selbst bestimmen. „Dabei ist die Anzahl der Plus- und Minusstunden oft begrenzt“, sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB).
  • Jahresarbeitszeitkonto: Bei diesem Modell ist die Soll-Arbeitszeit für das komplette Jahr festgelegt. Das ermöglicht laut Bender eine hohe Flexibilität. Je nach Arbeitsaufkommen arbeitet der oder die Beschäftigte mal mehr, mal weniger. Diese Form ist vor allem in Branchen zu finden, in denen die Arbeitszeiten saisonal schwanken, etwa in der Landwirtschaft oder im Tourismus.
  • Langzeitkonten oder Lebensarbeitszeitkonten: Hier haben Beschäftigte die Möglichkeit, über Jahre hinweg Plusstunden anzusammeln. „Damit können sie später beispielsweise ein Sabbatical bestreiten oder früher in Rente gehen“, sagt Bender.
  • Zeitwertkonto: Ähnlich wie ein Langzeitkonto funktioniert ein sogenanntes Zeitwertkonto. Der Unterschied zu einem Langzeitkonto besteht darin, dass Beschäftigte nicht nur Überstunden, sondern auch andere Lohnbestandteile auf dieses Konto einzahlen, etwa nicht genutzten (übergesetzlicher) Urlaub, aber auch Prämien oder andere Geldleistungen des Arbeitgebers. Dieses angesparte Guthaben können Beschäftigte für längere Freistellungen oder zur Reduzierung der Arbeitszeit nutzen. 
  • Kapazitätsorientiertes Arbeitszeitkonto: Hier richtet sich die Arbeitszeit nach dem betrieblichen Bedarf. In Zeiten hoher Nachfrage arbeiten Mitarbeitende mehr, in ruhigen Zeiten weniger.

Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren

Beschäftigte können Plusstunden ansammeln, auf die sie später zurückgreifen können – etwa in Form von Arbeitszeitreduzierung, Sabbatical oder früherem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Der Arbeitgeber profitiert vor allem davon, dass er die Arbeit flexibler verteilen kann. Arbeitgeber tragen im Regelfall nämlich das Risiko, wenn sie Beschäftigte nicht einsetzen können, weil es nichts zu tun gibt – sie müssen den Lohn dann trotzdem zahlen.
Durch Plusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gewähren Beschäftigte ihrem Arbeitgeber „eine Art Kredit“, so Bender – da der Arbeitgeber die Mehrstunden nicht sofort bezahlen muss. Beschäftigte erhalten außerdem eine Art Kredit ihres Arbeitgebers, weil sie durch die Minusstunden die Chance haben, zwischenzeitlich weniger zu arbeiten. Dies kann für die Work-Life-Balance förderlich sein.

Begleitung durch Betriebsrat oder Gewerkschaft

Die Regelungen zu Arbeitszeitkonten sind oft umfangreich und komplex. „Als juristisch nicht geschulter Mensch kann man da schnell den Überblick verlieren“, sagt Bender. Eine niedrigschwellige Anlaufstelle sei der Betriebsrat. Gewerkschaftsmitglieder können sich an ihre Gewerkschaft wenden.
Bender nennt beispielhaft das Thema Insolvenzsicherung. Das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ist zwar unter bestimmten Bedingungen gegen Insolvenz zu sichern – es soll sichergestellt werden, dass Beschäftigte ihr angespartes Arbeitszeitguthaben, besonders bei Langzeitkonten, nicht verlieren, wenn der Arbeitgeber in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Das erfolgt aber nicht automatisch, sondern ist Aufgabe der Tarifvertragsparteien oder des Arbeitgebers und wird häufig vernachlässigt.
Viele Regelwerke sehen zudem einen Verfall von Plusstunden vor, wenn diese eine gewisse Höhe übersteigen. „Das ist schon deshalb nicht zulässig, weil sie dann nicht vergütet werden, obwohl mindestens der Mindestlohn zu zahlen wäre“, so Bender. 

Auf Insolvenzrisiko achten

Strategisch sinnvoll sei es daher für Beschäftigte, das Arbeitszeitkonto im Blick zu haben und gegebenenfalls die Führungskraft darauf hinzuweisen, dass Verfall droht.
Unklare Regelungen im Arbeitsvertrag sind laut Bender im Zweifel zugunsten des Arbeitnehmers auszulegen, weil der Arbeitgeber diese in der Regel vorformuliert hat. Im Zweifel sollte man sich Rechtsrat holen.
Bei Kündigung kommt je nach zugrundeliegender Regelung zunächst eine Freistellung von der Arbeit in Betracht, sofern das bis zum Ende der Kündigungsfrist möglich ist. „Funktioniert dies nicht, haben Beschäftigte einen Auszahlungsanspruch, ähnlich wie bei noch nicht genommenen Urlaubstagen“, so Arbeitsrechtlerin Schulze Zumkley.

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