Arbeitgeberwechsel – und was wird aus der betrieblichen Altersvorsorge?
Betriebliche Altersvorsorge: Finanzierung durch den Arbeitnehmer
Bei dieser Finanzierung wird Arbeitsentgelt zu Ansprüchen auf eine betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Die Beiträge werden aus dem Bruttogehalt bezahlt, sodass der Netto-Aufwand durch die Steuer- und Sozialversicherungsersparnis des Arbeitnehmers deutlich geringer ist. Diese Form der betrieblichen Entgeltumwandlung gilt als sofort unverfallbar, der Arbeitnehmer behält also die Ansprüche, wenn er die Firma wechselt. Der Vertrag kann entweder vom neuen Arbeitgeber übernommen werden oder der Arbeitnehmer führt ihn privat fort. Bisher angesparte Versorgungsansprüche bleiben auf jeden Fall bestehen.
Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeberfinanzierte Vorsorge
Hier ist vorab zu klären, ob die Ansprüche bereits unverfallbar sind – denn nur dann stehen sie dem Mitarbeiter bereits zu und können genutzt und gegebenenfalls portiert werden.
Bei Versorgungszusagen ab dem 1.1.2018 sind Anwartschaften unverfallbar, wenn
- der Vorsorgesparer das 21. Lebensjahr vollendet hat und
- die Versorgungszusage mindestens 3 Jahre bestanden hat.
- der Vorsorgesparer das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.
Bei Unverfallbarkeit kann der neue Arbeitgeber die vorhandene Deckungszusage übernehmen – das wird in der Praxis selten geschehen, weil der Arbeitgeber sie nicht selbst gestaltet hat. In der Praxis wird bei einem Arbeitgeberwechsel daher in der Regel das bis dahin angesparte unverfallbare Kapital auf den neuen Arbeitgeber übertragen. Das geht in den Durchführungswegen der Direktversicherung, der Pensionskasse oder des Pensionsfonds.
Möglich ist die Übertragung binnen eines Jahres nach Ende des Arbeitsverhältnisses – zudem darf der Übertragungswert nicht die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen. Daneben sind individuelle Vereinbarungen zur Unverfallbarkeit und Übertragung im Rahmen des Arbeitsvertrages oder der Versorgungsvereinbarung möglich.
Betriebliche Altersvorsorge: Grenzen der Übertragbarkeit
Die Portabilität wird vor allem von Zusatzversicherungen ausgebremst: So kann ein ergänzender Berufsunfähigkeitsschutz nur mitgenommen werden, wenn der gesamte Vertrag privat fortgeführt wird. Hier gilt es abzuwägen, ob die Arbeitskraft anderweitig versichert werden kann – etwa über eine separate Berufsunfähigkeitsversicherung oder im Rahmen einer neuen betrieblichen Absicherung beim zukünftigen Arbeitgeber.
Betriebliche Altersvorsorge: Neue und alte Vertragsbedingungen genau vergleichen
Wird das Kapital zum neuen Arbeitgeber übertragen, wird dort der aktuelle Garantiezins von 0,9 Prozent zugrunde gelegt werden – je nachdem, wann die bisherige Versorgungszusage abgeschlossen wurde, kann das eine deutliche Schlechterstellung bedeuten, die die garantierte Leistung reduziert. Hier sollten die alte und neue Versorgungszusage im Rahmen einer Beratung genau gegenübergestellt werden.
Betriebliche Altersvorsorge: Keine Übertragung gewünscht – und nun?
Soll der Vertrag beziehungsweise der Vertragswert nicht übertragen werden, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder wird der Vertrag beitragsfrei gestellt. Die bis dahin erwirtschafteten Ansprüche bleiben dann bestehen und werden im Alter ausgezahlt oder verrentet. Die Alternative ist die private Fortführung, wobei dann ja die Steuer- und Sozialversicherungsvorteile wegfallen. Ob das lohnend ist, hängt natürlich vom Vertrag und vor allem vom Garantiezins ab – auch hier ist eine professionelle Beratung erforderlich, um eine Entscheidung treffen zu können.
